Unternehmen sind nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 26.09.2024 dazu verpflichtet, eine Kündigungsschaltfläche bzw. einen Button auf ihrer Webseite bereitzustellen, wenn auf dieser Webseite der Abschluss eines Strom- und Gasvertrages zumindest begonnen werden kann.
Außerdem entschied das OLG Hamburg, dass die Beschriftung des Buttons mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312 k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB genügt.