Kündigungsbutton beim Abschluss von Verbraucherverträgen
Unternehmen sind nach dem Urteil des OLG Hamburg vom 26.09.2024 dazu verpflichtet, eine Kündigungsschaltfläche bzw. einen Button auf ihrer Webseite bereitzustellen, wenn auf dieser Webseite der Abschluss eines Strom- und Gasvertrages zumindest begonnen werden kann.
Außerdem entschied das OLG Hamburg, dass die Beschriftung des Buttons mit „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312 k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB genügt.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbräucherverbände klagte wegen zwei Webseiten, auf der die Beklagte den Abschluss von Strom- und Gasverträgen anbot. Anliegen des Klägers war einerseits das Fehlen eines Kündigungsbuttons, andererseits die Beschriftung des Buttons für eine Kündigung.
Das Gericht gab der Klage statt.
Die erste streitgegenständliche Webseite wurde nicht von der Beklagten geführt. Über diese Webseite wurden jedoch Verträge mit der Beklagten und anderen Anbietern ermöglicht. Auf dieser Webseite war eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen“ zu finden.“ Bei der Betätigung dieser Schaltfläche wurde die jeweilige Person auf eine andere Webseite weitergeleitet, auf der sich eine Liste mit Links zu den jeweiligen Anbieterseiten befand. Ein Link zur Webseite der Beklagten war dort gerade nicht zu finden.
Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen § 312 k Abs. 1 und 2 BGB. Es hätte eine direkte Kündigungsschaltfläche auf der streitgegenständlichen Webseite in Bezug auf die Beklagte geben müssen. § 312 k BGB sei bereits anzuwenden, wenn eine Webseite es ermögliche, einen Vertrag elektronisch abzuschließen. Ob der Vertrag auf dieser Webseite tatsächlich abgeschlossen wird, sei dafür unerheblich. Es genüge, dass ein Vertrag „über“ diese Webseite abgeschlossen werden könnte.
Das Gericht schließt sich somit der Rechtsprechung des OLG Celle (Beschluss vom 11.06.2024) an, nach der eine Kündigungsschaltfläche auf der Webseite vorzuhalten ist, auf der mit dem Bestellprozess begonnen wird.
Dass die Webseite von einem Dritten betrieben werde, sei daher irrelevant. Die Beklagte müsse sich die Handlung dieses Dritten zurechnen lassen.
Die Klage richtete sich zudem gegen eine zweite Webseite mit der Formulierung auf dem Button „Kündigungsabsicht abschicken“. Nach Ansicht des Klägers war diese Formulierung zu unkonkret.
Das Gericht bestätigte die Einschätzung des Klägers. Gemäß § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB müsse eine Bestätigungsschaltfläche für eine Kündigung gut lesbar mit den Worten „jetzt kündigen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ genüge diesen Anforderungen nicht. Durch die Wahl des Wortes Absicht könnte vielmehr der Eindruck entstehen, dass keine endgültige Kündigungserklärung abgegeben werde. Unmittelbare Rechtsfolgen seien nicht ausreichend klar erkennbar.
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© Oktober 2024, Niklas Dörpinghaus, Stefan Müller-Römer