In einem aktuellen Urteil hat das OLG Frankfurt (Az.: 16 U 11/23) entschieden, dass die namentliche Nennung einer Richterin in einem von einem Verlag veröffentlichten Buch zulässig war. Die Klägerin, eine Vorsitzende Richterin, die ein aufsehenerregendes Strafverfahren geleitet hatte, verlangte die Unterlassung der Verbreitung des Buches, soweit darin ihr vollständiger Name im Zusammenhang mit einem als rechtskritisch eingestuften Strafverfahren genannt wird. Sie sah sich durch die Darstellung in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, insbesondere durch die mögliche Deutung, sie sei politisch voreingenommen oder werde mit „rechten Richtern“ gleichgesetzt.