Ein Berufsfußballspieler, der sowohl bei einem englischen Fußballverein unter Vertrag steht als auch für die deutsche Nationalmannschaft spielt, wehrte sich gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses als Nationalspieler auf Fußball-Tausch- und Sammelbildchen.
Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22, dass dem Berufsspieler kein Anspruch auf Unterlassung zustehe.