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Die Masche der Blue GmbH

Viele kleine und mittelständische Unternehmen erhalten Werbeanrufe des „Marketingbüros“ Blue GmbH. Diese gibt vor, dem Unternehmen durch Optimierung von SEO-Maßnahmen, Google-Ads-Maßnahmen oder My-Google-Business-Einträgen zu mehr Reichweite im Internet verhelfen zu wollen. In etlichen Fällen entsteht dabei bei Angerufenen zunächst der Eindruck, der Anruf käme von Google selbst – so schildern es uns jedenfalls regelmäßig Betroffene.

In den Telefonaten bleibt oft unklar, welche Dienstleistungen die Blue GmbH eigentlich genau erbringen will. Konkrete Informationen werden nicht geliefert. Die Telefongespräche werden in der Regel mit Zustimmung der Betroffenen aufgezeichnet, damit die Blue GmbH so später einen vermeintlichen Vertragsschluss nachweisen kann.

Nach dem Telefonat erhalten die Betroffenen dann eine Rechnung der Blue GmbH über die angeblich abgeschlossenen Dienstleistungen. Wird auf diese Rechnung hin nicht gezahlt, schaltet die Blue GmbH ihre Rechtsanwälte ein. Diese beantragen für die Blue GmbH dann einen Mahnbescheid. Sollte gegen diesen nicht innerhalb von 14 Tagen Widerspruch eingelegt werden, droht den Betroffenen am Ende die Zwangsvollstreckung.

Gegen diese Masche der Blue GmbH kann je nach Fallgestaltung vorgegangen werden.

Am besten holen Sie sich von Anfang an anwaltlichen Rat.

Die Forderungen der Blue GmbH können nämlich aus rechtlichen Gründen unzulässig sein, z.B. weil die von der Blue GmbH am Telefon versprochenen Leistungen nicht hinreichend bestimmbar sind. Dies haben schon einige deutsche Gerichte so gesehen, unter anderem das LG Flensburg, Urteil v. 29.05.2024, das AG Delmenhorst, Urteil vom 17.6.2022, Az. 48 C 8055/22 (XVI) und das AG Rheine, Urteil vom 23.06.2022 - 10 C 48/22.

Das AG Wunsiedel hat in einem weiteren von uns vertretenen Fall sogar den Hinweis erteilt, dass sich die Frage stelle,

„ob das vorliegende Rechtsgeschäft selbst bei wirksamem Vertragsschluss nicht als wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB als nichtig anzusehen sein könnte.“ (AG Wunsiedel, Hinweisbeschluss v. 23. Januar 2026, Az.: 1 C 300/25).

Das Verfahren läuft noch.

Die wesentliche Frage ist also, ob die Leistungsbeschreibung der Blue GmbH ausreichend ist, damit der Leistungsinhalt bestimmbar ist oder die wesentlichen Vertragspunkte durch Auslegung ermittelt werden können. Nach Auffassung des LG Flensburg ist gerade dies nicht der Fall:

„In diesem Zusammenhang wirkt sich die „Überrumpelungstaktik“ eines „cold calls“ unmittelbar auf den für die Angebotsauslegung relevanten Empfängerhorizont aus. Angesichts dieser kalkulierten Empfängersituation sind die Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. einfache Nachvollziehbarkeit der unterbreiteten Leistungen erhöht, zumal das Geschäftsmodell der Klägerin auf einen verbindlichen Vertragsschluss bereits im Telefonat abzielt und daher keine Gelegenheit für den Adressaten bietet/bieten soll, sich ohne Druck über die o.g. Programme und Möglichkeiten zu informieren.“ (LG Flensburg, Urteil v. 29.05.2024, Rn. 19).

Ein Vertragsschluss ist dann unwirksam, wenn es an den sog. essentialia negotii fehlt, also den wesentlichen Bestandteilen des Vertrags. Gerade dieser Gesichtspunkt ist die Schwachstelle der „Blue-Masche“.

Ein Widerruf des Vertrags scheidet allerdings in den meisten Fällen aus: Regelmäßig sind die Betroffenen keine Verbraucher, sodass Ihnen nicht die privilegierten Widerrufsmöglichkeiten des Verbraucherschutzrechts zur Seite stehen.

Wir helfen Ihnen gerne bei der Abwehr unberechtigter Forderungen der Blue GmbH.

© Stefan Müller-Römer, Philipp Selbach, April 2026

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