Seit der jüngsten Entscheidungen des BGH zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist die Coaching-Branche in Aufruhr, denn die meisten der derzeit auf dem Markt angebotenen Coachings stellen nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.06.2025, Az.: III ZR 109/24) „Fernunterricht“ im Sinne des FernUSG dar.
Wir haben auf Grundlage dieser Rechtsprechung für einen Mandanten die Zahlungsklage des Coaching-Anbieters „Filmmaker Marketing GmbH“ aus Hürth vor dem LG Bonn erfolgreich abgewehrt. Das LG Bonn hat in seinem Urteil v. 13. November 2025, Az.: 13 O 58/25, entschieden, dass es sich bei dem „5 Figures Club“ – Coaching , einem umfassenden Marketing-Coaching-Programm, um Fernunterricht nach § 1 FernUSG handelt. Da der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung nach § 12 Abs. 1. S. 1 FernUSG verfügte, war der Vertrag nichtig und die Zahlungsklage wurde abgewiesen.