+49 (0) 221 - 290270-40
info@medienrechtsanwaelte.de

Club-Fußballspieler willigen auch in Vertrieb von Fußballsammelbildern als Nationalspieler ein

Ein Berufsfußballspieler, der sowohl bei einem englischen Fußballverein unter Vertrag steht als auch für die deutsche Nationalmannschaft spielt, wehrte sich gegen die Veröffentlichung seines Bildnisses als Nationalspieler auf Fußball-Tausch- und Sammelbildchen.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 30.11.2022, Az. 16 W 52/22, dass dem Berufsspieler kein Anspruch auf Unterlassung zustehe.

In seinem Vertrag mit dem englischen Fußballclub hat der Vertragsspieler darin eingewilligt, dass der Club „die definierten Eigenschaften des Antragstellers ...“ nutzen darf. „Als Eigenschaften ... sind ... der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert“.

Ob nicht nur die Veröffentlichung seines Bildnisses als Clubspieler sondern auch als Nationalspieler von dieser Einwilligung zur Nutzung umfasst ist, sei durch Vertragsauslegung zu ermitteln, so die Richter des OLG.

Im Rahmen dieser Vertragsauslegung kam das Gericht zu dem Schluss, dass sich dem Vertrag eine Beschränkung der Nutzung auf Bilder als Clubspieler nicht entnehmen lasse. Zwar würden mehrere Regeln in dem Vertrag andeuten, dass es dem Fußballverein in erster Linie um die Vermarktung der Eigenschaften des Spielers als Clubspieler ankomme. So sei in dem Vertrag geregelt, dass der Spieler verpflichtet ist, pro Jahr zwei Club-Trikots zur Verfügung stellen, die er in Champions-League-Spielen getragen habe. Dem Spieler wird zudem ein Kündigungsrecht eingeräumt, wenn eine längerfristige Verschiebung von oder Absage von Champions-League-Spielen eintritt. Diese Regelungen im Vertrag würden zwar hervorheben, dass es dem Club in erster Linie auf den Marktwert des Spielers als Club-Spieler ankäme. Dennoch sei hierdurch nicht ausgeschlossen, dass der Verein auch die Tätigkeit des Spielers als Nationalspieler mit hohem Bekanntheitsgrad verwerten wolle. Der Wert des Spielers auch als Nationalspieler resultiere darüber hinaus zu einem erheblichen Teil aus seiner Tätigkeit für den Club.

Insgesamt sei die Verwendung des Bildnisses im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationalspieler daher vertraglich vereinbart und daher nicht rechtswidrig. Der Spieler muss daher hinnehmen, dass sein Club sein Bildnis als Nationalspieler verwertet.

© Stefan Müller-Römer, Joshua Müller, Februar 2023

Zurück


© 2022 Müller-Römer Rechtsanwälte