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Zulässigkeit von Werbung für Fernbehandlungen?

Im Zuge der Corona-Pandemie haben die Landesärztekammern der meisten Bundesländer Ausnahmebestimmungen für die Zulässigkeit von ausschließlichen Fernbehandlungen durch Ärzte erlassen. Demnach dürfen Ärzte nun Patienten in bestimmten Ausnahmesituationen ohne persönlichen Kontakt und nur mittels Kommunikationsmedien behandeln.

Der Normalzustand ist dies jedoch nicht. Für Zeiten nach Corona gilt wieder, dass die meisten ausschließlichen Fernbehandlungen durch Ärzte unzulässig sind. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet zudem in § 9 Werbung für ausschließliche Fernbehandlungen.

Am 09.07.2020 hatte das OLG München (6 U 5180/19) diesbezüglich über die Zulässigkeit von Werbung für sogenannte digitale Arztbesuche in der Schweiz zu entscheiden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Werbeverbot des § 9 S. 1 HWG nicht (akzessorisch) die Unzulässigkeit der beworbenen Fernbehandlung voraussetzt, sondern die Werbung auch dann unzulässig sein kann, wenn die Fernbehandlung erlaubt ist. Die Regelung verfolge vielmehr als eigenständigen Zweck den Schutz der öffentlichen Gesundheit, da nur bei persönlicher Untersuchung durch einen Arzt ein vollumfängliches Bild des Gesundheitszustands zu erhalten sei. Dass die Fernbehandlung nach Schweizer Recht wohl zulässig war, sei deshalb irrelevant.

Auch die neue Gesetzeslage, wonach Werbung für Fernbehandlungen zulässig ist, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist, ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an dieser grundsätzlichen Wertung.

Auch in Zukunft muss daher weiterhin darauf geachtet werden, dass Werbung für eine Fernbehandlung unzulässig sein kann, selbst wenn die Fernbehandlung selbst nach dem hiesigen Recht zulässig ist.

 © Jared Cohen und Stefan Müller-Römer, Oktober 2020, Alle Rechte vorbehalten.

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