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Warum historische Gegebenheiten nicht nach dem Markengesetz monopolisierbar sind.

Ist es vorstellbar, Schlagwörter aus der Vergangenheit markenrechtlich schützen zu lassen?

Am 25.03.2022 entschied das Kammergericht in Berlin, dass der Begriff „Curveball“ keinen Titelschutz genießt.

Was war passiert? Curveball war der Deckname eines Informanten für den BND im zweiten Irakkrieg. Der Autor Bob Drogin schrieb über ihn und verwendete dabei seinen Decknamen als Titel.

Die Antragstellerin erwarb mit Vertrag vom 15.12.2011 die Exklusivrechte, einschließlich der Titelschutzrechte von Bob Drogin. Die Antragsgegnerin ist eine Filmproduzentin, die einen Film, der auch den Begriff "Curveball" im Titel enthält, produziert und veröffentlicht hat. Dagegen setzte sich die Antragstellerin zur Wehr.

Werktitel sind grundsätzlich nach dem Markengesetz geschützt. Dritten ist es untersagt, jene in einer Art und Weise zu benutzen, die Verwechslungen der geschützten Bezeichnung hervorrufen. Die Verwechslungsgefahr wird mittels einer Gesamtabwägung der Faktoren Werknähe, Kennzeichnungskraft und Ähnlichkeit der Titel bestimmt. 

Vorliegend stehen sich Werke unterschiedlicher Gattung gegenüber. Dabei ist eine Verwechslungsgefahr nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie wird angenommen, wenn Werknähe besteht z.B. wie bei Filmen, die auf Romanvorlagen beruhen. Dann gilt, dass der ältere geschützt wird, solange der jüngere irrig den Eindruck erweckt, es handele sich um eine Bearbeitung des vorbestehenden Werkes. Vorliegend gleichen sich die Werktitel, auch beinhalten beide die Verfehlungen von Nachrichtendiensten im zweiten Irakkrieg. Damit wäre eine Verwechslungsgefahr grundsätzlich anzunehmen.

Jedoch handelt es sich bei dem Titel um ein historisches Schlagwort. Diese können und dürfen nicht unter dem Gesichtspunkt des Markengesetzes monopolisiert werden. Zur Verdeutlichung: Titel wie der Blitzkrieg, der neue Kurs, D-Day oder Brexit stellen alle eine zusammengefasste und schlagwortartige Beschreibung für historische Ereignisse dar. Eine Verwechslungsgefahr ist somit für den (informierten) Verkehr nicht anzunehmen. Dieser erwartet nur, dass in den Werken die Historie dargestellt wird. Demzufolge sind solche Titel nicht schutzfähig.

© Juni 2022, Stefan Müller-Römer

 

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