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Veröffentlichung von rechtswidrig erstellten Filmaufnahmen - Die Hühnerstallentscheidung des BGH

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 über die Zulässigkeit der Verbreitung von ungenehmigten Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerstallen entschieden.

Zum Sachverhalt: Ein Tierschützer war in zwei Nächten Mitte Mai 2012 in Hühnerställe der Klägerin eingedrungen und dokumentierte dort mit Filmaufnahmen die Zustände in den Hühnerställen. Die Filmaufnahmen zeigen beispielsweise tote Hühner und Hühner mit wenigen Federn. Der Tierschützer übergab die Filmaufnahmen dann der Beklagten, die die Aufnahmen im Fernsehen ausstrahlte: „Wie billig kann Bio sein?“ in ARD Exklusiv und am 12. September 2012 in der Sendung „Fakt“ unter dem Titel „Biologische Tierhaltung und ihre Schattenseiten“.

Die Klägerin ist ein Erzeugerzusammenschluss von elf ökologisch arbeitenden Betrieben, die vor allem Ackerbau und Hühnerhaltung betreiben und sich auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisiert hat. Sie beantragte, dass die Beklagte es unterlassen soll, die Bildaufnahmen zu verbreiten. Das Landgericht hat die Beklagte auch antragsgemäß auf Unterlassung verurteilt. Die darauffolgende Berufung der Beklagten verlief erfolglos. Mit der Revision verfolgte die Beklagte weiterhin ihren Antrag auf Abweisung der Klage.

Der BGH hat die Klage abgewiesen und der Revision stattgegeben. Damit entschied sich der BGH gegen die vorinstanzlichen Urteile des LG und OLG Hamburg.

Die Entscheidung fußt maßgeblich darauf, dass das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit die Interessen der Klägerin am Schutz ihrer unternehmensbezogenen Interessen überwiegen. Konkret leisten die Aufnahmen laut BGH einen „Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“. Deshalb ist es auch unerheblich, dass die Aufnahmen rechtswidrig erstellt worden waren, weil der Tierschützer bei der Erstellung der Aufnahmen Hausfriedensbruch begangen hatte. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

Mit diesem Urteil zieht der BGH ein klare Linie für die Wichtigkeit und Relevanz des öffentlichen Interesses sowie der Meinungs- und Medienfreiheit in Bezug auf ein aktuell die Öffentlichkeit betreffendes und beschäftigendes Thema wie Tierhaltung und Bio bzw. Bio-Fleisch.

© Stefan Müller-Römer, Alexandra Eva Baumann, Oktober 2018, Alle Rechte vorbehalten

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