Urheberrechtsverletzung wegen der Veröffentlichung von Fotos mit Fototapete?
Das LG Köln (Urteil v. 18.08.2022, Az.: 14 O 350/21) und das LG Düsseldorf (Urteil v. 08.03.2023, Az.: 12 O 129/22) hatten in ähnlichen Fällen zu entscheiden.
Sachverhalt beider Fälle war, dass Fotos auf Webseiten veröffentlicht wurden, auf denen eine Fototapete abgebildet war und der Urheber bzw. der Inhaber der Nutzungsrechte darin jeweils eine Urheberrechtsverletzung sah. Den Beklagten seien keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt worden.
Die Entscheidung der Gerichte fiel dabei gegensätzlich aus. Während das LG Köln in der Veröffentlichung der Fotos, auf denen die Fototapete abgebildet war, eine Urheberrechtsverletzung sah, entschied das LG Düsseldorf nunmehr, dass es sich dabei um keine Urheberrechtsverletzung handelt.
Die Fototapete – so das LG Köln - sei ein zentrales Element in der Zimmergestaltung. Sie könne nicht weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass es dem Betrachter auffiele.
Es kam zu der Entscheidung, dass mit dem Kauf einer Fototapete auch konkludent Nutzungsrechte erworben werden, sodass Fotos von Fototapeten auch veröffentlicht werden dürfen.
Da zur vertragsgemäßen Nutzung einer Tapete eine feste Verbindung mit der Wand und den Räumen gehöre und dort zwangsläufig Fotos gefertigt würden, müsse den Urhebern auch klar sein, dass die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung dieser Fotos nicht ausgeschlossen sei. Von dem Erwerber einer Fototapete könne schließlich nicht erwartet werden, dass er sicherstelle, dass die Tapete jeweils abgedeckt oder wegretuschiert werde.
„Ein Berechtigter, der eine Fototapete ohne Einschränkungen vertreibt, muss mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen“.
Zudem sei es auch branchenüblich, keine gesonderte Vergütung für diese Nutzungsrechte zu verlangen.
Das Urteil des LG Düsseldorf erscheint dagegen richtig, weil dem Käufer einer Fototapete auch konkludent das Recht eingeräumt wird, diese nach Anbringung in seinen Räumen im Hintergrund abzubilden.
Wer eine Fototapete vertreibt und/oder in deren Vertrieb einwilligt, weiß, dass diese im Hintergrund regelmäßig mit abfotografiert und eventuell dieses Foto auch veröffentlicht wird, nicht zuletzt weil in der heutigen Welt alles fotografiert und weiterverbreitet wird.
Sollten Urheber von Fotos auf Fototapeten die Nutzungsrechte Dritter also einschränken wollen, müssen sie dies vertraglich vorher regeln und der potentielle Käufer einer Fototapete muss vor dem Erwerb darüber aufgeklärt werden.
Insgesamt zeigen die gegensätzlichen Urteile allerdings deutlich, dass weiterhin Vorsicht geboten ist. Urheber, die ihre Ansprüche durchsetzen wollen, werden dies nun beim LG Köln versuchen. Unseres Erachtens ist die Auffassung des LG Köln, dass die Fototapete im Hintergrund kein unwesentliches Beiwerk sein soll, verfehlt.
Sollten Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden, melden Sie sich gerne bei uns. Wir prüfen Ihren Fall und helfen Ihnen.
© Stefan Müller-Römer, Nadine Krischick, Mai 2023