Urheberrechtsschutz für Design der Fender Gitarre
Jeder Musiker kennt sie, die weltberühmte Stratocaster E-Gitarre mit dem innovativen „Cutaway“–Design, drei Single-Coil-Pickups und markantem Schlagbrett, die von Leo Fender 1954 als Antwort auf Gibsons „Les Paul“ auf den Markt gebracht wurde.
Unzählige Musiker wie Buddy Holly, George Harrrison, Eric Clapton, Eddie Van Halen, Mark Knopfler, Stevie Ray Vaughan, Ritchie Blackmore und viele mehr haben die Stratocaster bekannt gemacht und dafür gesorgt, dass sie zu einem Symbol für Rockmusik geworden ist. Und nachdem Jimi Hendrix beim Konzert am 31. März 1967 im Londoner Astoria seine Stratocaster live auf der Bühne angezündet hat, hatte das Modell endgültig internationalen Kultstatus erlangt.
Deswegen wird das Stratocaster-Design auch gerne und oft nachgeahmt und kopiert, wie z.B. von einem chinesischen Online-Händler, der eine nahezu identisch gestaltete Gitarre über AliExpress nach Deutschland vertrieben hat. Fender sah darin eine Verletzung seiner Rechte und zog vor das Landgericht Düsseldorf.
Das LG Düsseldorf hat nun mit Versäumnisurteil vom 22.12.2025 (Az. 14c O 64/25) entschieden, dass die markante äußere Erscheinung der laut Wikipedia beliebtesten und meistverkauften, aber auch meistkopierten E-Gitarre der Welt kein einfaches „Design“ ist, dass nur Designschutz genießt, sondern aufgrund der individuellen geistigen Schöpfung, welche in dem unverwechselbaren Erscheinungsbild zum Ausdruck kommt, auch urheberrechtlich geschützt ist.
Nachdem der Bundesgerichtshof in seiner Geburtstagszug-Entscheidung (Urteil vom 13. November 2013, Az.: I ZR 143/12) entschieden hatte, dass aufgrund der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 bei Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen für den Urheberrechtsschutz zu stellen sind, als bei literarischen und musikalischen Werken oder Werken der zweckfreien bildenden Kunst, versuchen immer mehr Hersteller, für ihre Designs auch den urheberrechtlichen Werkschutz in Anspruch zu nehmen, wie z.B. das bekannte „USM Haller“-Regal-Möbelsystem. Ein Online-Shop hatte Ersatzteile für das USM-Haller-Regalsystem angeboten, allerdings in einem Umfang, der es Kunden erlaubte, alle Teile zu kaufen, die er benötigte, um sich ein komplettes Regal zu bauen. USM-Haller sah darin eine rechtswidrige Kopie seines Regalsystems und machte urheberrechtliche Unterlassungsansprüche geltend.
Der Streit ging bis vor den EuGH, der grundsätzlich die Wertung des BGH bestätigt hat:
"Ein Werk im Sinne des Urheberrechts ist ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt." (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025, Az.: C-580/23).
Der EuGH hat den Rechtsstreit deswegen an den BGH zur Entscheidung zurückverwiesen, der darüber am 23. April 2026 verhandeln wird und jetzt genau prüfen muss, ob es sich tatsächlich um „freie und kreative Entscheidungen“ eines Designers handelt. Sind die Design-Entscheidungen nämlich durch technische Zwänge vorgegeben gewesen oder stellen keinen Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers dar, indem sie diesem Gegenstand einen einzigartigen, persönlichen Aspekt verleihen, findet das Urheberrecht keine Anwendung.
Maßgeblich für den urheberrechtlichen Schutz ist also das kreative Ausschöpfen eines persönlichen Gestaltungsspielraums, das über ein bloßes Ausüben einer Wahlmöglichkeit hinausgehen und Ausdruck von freien kreativen Entscheidungen sein muss, die die Persönlichkeit des Urhebers in der Schöpfung widerspiegeln.
Da das Urheberrecht gegenüber dem Designrecht eine deutlich längere Schutzdauer gewährt (nach § 27 Abs. 2 DesignG darf ein Design bereits nach 25 Jahren von Dritten frei genutzt werden - der urheberrechtliche Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) überrascht es auch nicht, dass viele Hersteller bekannter Gebrauchsgegenstände versuchen, sich über das Urheberrecht einen deutlich längeren Schutz gegen Nachahmungen (insbesondere durch chinesische Billigfirmen) zu sichern.
Nicht immer gelingt dies. Der Sandalen-Hersteller Birkenstock konnte z.B. nicht durchsetzen, dass für seine Modelle der umfassendere urheberrechtliche Schutz gilt. Der BGH konnte im Urteil vom 20. Februar 2025 - I ZR 16/24 nicht erkennen, dass die bestehende gestalterische Freiheit in der erforderlichen künstlerischer Weise ausgenutzt wurde. Mit einer künstlerischen Leistung ist nach der Rechtsprechung des BGH
„nicht mehr und nicht weniger als eine schöpferische, kreative, originelle, die individuelle Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnde Leistung auf dem Gebiet der Kunst gemeint.“ (BGH a.a.O.).
Birkenstock habe nicht nachweisen können, dass die Gestaltung der Sandale tatsächlich auf künstlerischen und nicht auf technischen Erwägungen beruht.
Individuelle künstlerische Gestaltung des Gitarrenkorpus
Das Design des Gitarrenkorpus der Fender Stratocaster hat nach (richtiger) Auffassung des LG Düsseldorf die erforderliche Gestaltungshöhe erreicht: Weiche Rundungen, asymmetrische Linienführung, gestrecktes Horn, körperhafte Anmutung, ein in die Gesamtform eingepasstes Schlagbrett und eine Gestaltung, die schon 1954 als individuell und neuartig wahrgenommen wurde.

(Bild: Fender Musical Instruments Corporation)
Der Korpus der Fender „Strat“ ist deshalb ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst.
Fender kann sich darüber, dass die Stratocaster jetzt noch bis 2061 urheberrechtlichen Schutz genießt.
Ebenso bedeutsam ist, dass also auch ein „Werkzeug“, mit dem Künstler ihrer Kreativität Gehör verschaffen, selbst ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk sein kann.
© Philipp Selbach, Stefan Müller-Römer - März 2026