Update: BGH entscheidet über Pressearbeit von Kommunen
Die Klägerin verlegt in einem Landkreis Tageszeitungen. Sie vertreibt Print- und Digitalmedien sowie ein Anzeigenblatt. In diesen Medien können Unternehmen entgeltlich Stellenanzeigen ausschreiben. Durch den Verkauf der Stellenanzeigen kann die Tageszeitung auch im digitalen Zeitalter weiterhin sicherstellen, ihre Zeitung vollumfänglich anbieten zu können.
Der Beklagte ist ein Landkreis und betreibt zwei Webseiten. Auf einer der Webseiten betreibt er kommunale Öffentlichkeitsarbeit. Auf der anderen - streitgegenständlichen -Webseite wirbt er für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort. Diese Webseite bietet unter der Rubrik „Der richtige Job“ Unternehmen Platz für Stellenanzeigen. Die Anzeigen sind unentgeltlich. Möchte man über eine Stellenanzeige nähere Informationen erhalten, gelangt man über die Schaltfläche „Mehr erfahren“ auf ein Online-Portal eines anderen Anbieters mit ausführlichen Stellenanzeigen nebst Portrait des Arbeitgebers.
Die Klägerin sah in dem Angebot kostenloser Stellenanzeigen durch den beklagten Landkreis einen Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz.
Wir haben in unserem Artikel Sind Internetportale von Städten rechtmäßig? über eine frühere Entscheidung des BGH bereits ausgeführt, dass bei kommunalen Veröffentlichungen die Gesamtbetrachtung maßgeblich für die Entscheidung ist, ob das Online Angebot gegen das Gebot der Staatsferne spricht.
Nachdem das LG Osnabrück die Klage abgewiesen hatte, ging der Verlag vor dem OLG Oldenburg in Berufung. Das OLG Oldenburg stimmte dem Antrag auf Unterlassung im vollen Umfang zu. Die Beklagte ging dagegen erfolglos vor dem BGH (Urteil vom 26.09.2024, Az.: I ZR 142/23) in Revision.
Das BGH vertritt die Auffassung, das Jobportal gehe deutlich über die Kernaufgaben der Kommune hinaus und stelle eine geschäftliche Handlung dar. Daran ändere auch der Fakt nichts, dass die Kommune die Stellenanzeigen unentgeltlich fördere. Das Betreiben einer Jobbörse stelle angesichts der Gesamtbetrachtung im Sinne des Gebotes der Staatsferne der Presse kein angemessenes Mittel der kommunalen Wirtschaftsförderung dar und gehe deutlich in einen Bereich über, welcher der privaten Wirtschaft zuzuschreiben sei. Ein weiterer schwerwiegender Punkt sei auch die Tatsache, dass die Kommune mit ihren kostenlosen Stellenanzeigen, privaten Anbietern in erheblichem Umfang Kunden streitig mache, auf welche die Klägerin angewiesen sei, um ihr Tagesblatt weitergehend unterhalten zu können.
Zusätzlich handle es sich in diesem Fall auch um keinen Nebenaspekt, sondern um den Hauptinhalt der streitgegenständlichen Webseite. Durch die gleichartige Dienstleistung einer Jobbörse stehe die Kommune mit der Klägerin in einem Wettbewerbsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG.
© November 2024, Louis Seimen, Stefan Müller-Römer