Update: BGH entscheidet über die Zulässigkeit der Nutzung von Fototapete im Bildhintergrund von Fotos
Nachdem das LG Köln und das LG Düsseldorf unterschiedlicher Auffassung darüber waren, ob die fotografische Abbildung einer Fototapete ohne explizite Einwilligung des Fotografen des Fotos auf der Fototapete urheberrechtlich zulässig ist, hat der BGH diese Frage nun endgültig geklärt.
Wie wir in unserem Artikel Urheberrechtsverletzung wegen der Veröffentlichung von Fotos mit Fototapete? berichtet haben, war bislang umstritten, ob beim Kauf einer Fototapete dem Käufer konkludent (also stillschweigend) eine Erlaubnis des Urhebers bzw. des Nutzungsrechteinhabers eingeräumt wird.
Das LG Köln war der Auffassung, dass beim Kauf einer Fototapete nicht automatisch auch die Nutzungsrechte erworben werden, denn es sei nicht davon auszugehen, dass beim Kauf mehr als das Sacheigentum an der Tapete übertragen werden soll. Die Veröffentlichung von Fotos, auf denen die Tapete im Hintergrund zu sehen ist, wäre demnach eine Urheberrechtsverletzung.
Das LG Düsseldorf dagegen geht nicht von einer Urheberrechtsverletzung aus, da beim Kauf einer Fototapete die Nutzungsrechte konkludent mit erworben würden. Diese Auffassung stützt das LG Düsseldorf auf die Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG, wonach im Zweifel alle für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte übertragen werden. Bei einer vertragsgemäßen Nutzung der Fototapete muss der Fotograf als Rechteinhaber davon ausgehen, dass eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nicht ausgeschlossen sondern sogar wahrscheinlich ist.
Nun hat der BGH in drei Revisionsverfahren vom 11. September 2024 die Rechtsauffassung des LG Düsseldorf bestätigt und festgestellt, dass durch die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet die Urheberrechte des Fotografen bzw. Rechteinhabers an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien nicht verletzt werden.
Auch der BGH sieht, wie das LG Düsseldorf, keinen Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Fotografen, weil eine konkludente Einwilligung des Urhebers vorläge. Diese beruhe auf der nach den Umständen üblichen Nutzungshandlung. Denn der Rechteinhaber müsse damit rechnen, dass dritte Personen Fotos und Videos in Räumen mit Fototapeten machen und diese dann u.a. auch im Internet hochladen. Ob dies zu privaten oder gewerblichen Zwecken erfolge, sei dabei unerheblich. Wenn der Fotograf sein Werk bzw. seine Rechte daran Nutzern wie einem Tapetenhersteller verkauft, ohne die Nutzung ausdrücklich zu begrenzen, müsse er davon ausgehen, dass es zu einer Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung komme. Eine solche Nutzung der Fototapeten sei demzufolge vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt.
Ein Rechteinhaber, der eine solche Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung vermeiden wolle, müsse beim Verkauf einer Fototapete vertragliche Nutzungsbeschränkungen vereinbaren und auf diese müsse dann beim Weiterverkauf (der Tapete) explizit hingewiesen werden.
Unbeteiligte Dritte, die die Fototapete nur fotografieren, sollen sich nach der Ansicht des BGH auf diese konkludente Einwilligung des Fotografen berufen können, solange ihre konkreten Nutzungshandlungen aus objektiver Sicht als entsprechend üblich anzusehen sind.
Wir begrüßen die Entscheidung des BGH, denn diese lebensnahe Entscheidung berücksichtigt die Realität vieler Menschen und schafft endlich Rechtssicherheit für zahlreiche Menschen, die egal ob gewerblich oder privat, Fotos machen und im Internet, insbesondere in Social-Media Netzwerken, hochladen.
© September 2024, Philipp Selbach, Niklas Dörpinghaus