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Unterlassungsanspruch und Vertragsstrafe gegen AfDler durchgesetzt

Um Hass und Hetze entgegenzutreten, ist es wichtig, bei Grenzüberschreitungen konsequent zu agieren und nicht zurückzuziehen.

Für eine Kölner Lokalpolitikerin haben wir gegen einen AfDler wegen einer solchen Grenzüberschreitung entsprechende Unterlassungsansprüche geltend gemacht.

Es ging um Videoaufnahmen, die der AfDler mit seinem Handy gegen den Willen der Betroffenen angefertigt hatte, indem er ihr in der Stadt auf dem Rad hinterherfuhr bzw. hinterherlief und sie dabei sogar noch beleidigte, weil sie nicht mit ihm reden wollte. Die angefertigten Aufnahmen wurden dann vom AfDler unter anderem auf YouTube veröffentlicht. Die Lokalpolitikerin war darin klar erkennbar abgebildet.

Da die betroffene Lokalpolitikerin nicht in die Bildveröffentlichung eingewilligt hatte und durch ihr Verhalten mehr als deutlich gemacht hatte, dass sie nicht gefilmt werden und nicht mit dem AfDler sprechen möchte, musste das Gericht sich mit der Frage beschäftigen, ob sich das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Lokalpolitikerin im Abwägungsprozess gegen die Berichterstattungsfreiheit des AfDlers insbesondere im Hinblick auf ihre herausgehobene Stellung als Lokalpolitikerin durchsetzt. Dies hat das Gericht bejaht, weil sich die Betroffene in einer Alltagssituation auf der Straße und nicht in einer aktiven Wahlkampfsituation befand. Da sie deutlich erklärt hatte, nicht mit dem Beklagten reden und nicht gefilmt werden zu wollen, überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Lokalpolitikerin.

Die Frage, ob es sich bei den ausgesprochenen Beleidigungen um Schmähkritik handelte, was einen Abwägungsprozess zwischen den sich gegenüberstehenden Rechtsgütern obsolet gemacht hätte, wurde daher gar nicht mehr erörtert, weil schon die Abwägung der Rechtsgüter zugunsten der Lokalpolitikerin ausging.

Da der AfDler gegen seine abgegebene Unterlassungserklärung dann sogar noch einmal verstieß, indem er die Aufnahmen nicht überall wieder entfernte, wo er sie veröffentlicht hatte, wurde er auch noch zu einer Vertragsstrafe von 3.000,- Euro verurteilt. Ebenso wurde er natürlich zur Zahlung der Anwaltsgebühren verurteilt.

Wir können jedem von der AfD oder anderen Hetzern Betroffenen nur raten, die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen wenigstens prüfen zu lassen. Die Grenzverletzungen und Übergriffe haben derart zugenommen, dass es im Allgemeinen keine Lösung ist, die Rechtsverletzung zu ignorieren und damit den Rechtsverletzer letztlich noch zu ermuntern.

Wir beraten und vertreten regelmäßig nicht nur Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sondern jeden Betroffenen in solchen Angelegenheiten. Natürlich sind mit einer Auseinandersetzung immer kommunikative, finanzielle und prozessuale Risiken verbunden. Wir klären Sie über alle diese Aspekte auf, sodass Sie wissen, worauf Sie sich einlassen.

Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen den Rechtsverletzer geltend zu machen, ist gegenüber dem Strafrecht in diesen Fällen auch das deutlich „schärfere Schwert“, weil die Strafverfolgungsbehörden hier viel zu langsam bzw. „verschnarcht“ arbeiten und viel zu großzügig bei der Strafzumessung sind, weswegen die Täter oft quasi ungeschoren davonkommen. Zivilrechtlich tut es den Tätern deutlich mehr weh, weil mindestens noch die Anwaltsgebühren für die Abmahnung und bei einer erfolgreichen Durchsetzung im Prozess auch noch die Prozesskosten dazu kommen. Der Griff ins Portemonnaie schmerzt im Regelfall auch den Hetzer!

© Februar 2026, Stefan Müller-Römer

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