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Transparenz von Facebook gefordert

Das VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 30.06.2025 -10 B 185/24) hat entschieden, dass Meta diverse Transparenzvorgaben des Medienstaatsvertrags (MStV) im Rahmen seines Dienstes Facebook vorerst umsetzen muss. Das Gericht sah im Eilverfahren keine hinreichenden Gründe, um eine aufsichtsrechtliche Anordnung der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein gegen das Vorgehen von Facebook auszusetzen.

Die Meta Platforms Ireland Limited (Antragstellerin) als Betreiberin von Facebook hatte einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gegen einen Bescheid der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (Antragsgegnerin) gestellt, weil die Antragsgegnerin beanstandet hatte, dass Facebook gegen Transparenzpflichten aus dem Medienstaatsvertrag, u.a. § 93 MStV, verstoße.

§ 93 MStV sieht vor, dass Anbieter von Medienintermediären zur Sicherung der Meinungsvielfalt die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, und die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen leicht wahrnehmbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen.

Meta informiere Nutzer u. a. nicht leicht genug wahrnehmbar über die Kriterien und Funktionsweisen der Algorithmen, die über gezeigte Beiträge, deren Auswahl und Gewichtung im News-Feed, entscheiden. Die Antragsgegnerin forderte Meta unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Verstöße kurzfristig zu beheben.

Dagegen wandte sich Meta u.a. mit dem Einwand, dass die maßgeblichen Vorschriften des Medienstaatsvertrags gegen Europarecht verstoßen würden.

Der Antrag von Meta wurde von der 10. Kammer des VG Schleswig nach einer umfassenden Interessenabwägung abgelehnt.
Die Kammer kommt zu dem Ergebnis, dass der Bescheid formell und materiell rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für eine Beanstandung vorliegen: Meta komme den Transparenzpflichten aus § 93 MStV nicht hinreichend nach. Im Eilverfahren lasse sich jedoch die komplexe Rechtsfrage, ob § 93 und § 1 Abs. 8 Satz 1 MStV gegen Unionsrecht verstießen, nicht abschließend beantworten.

Das Gericht unterstreicht die Bedeutung der Transparenzpflichten für die demokratische Meinungsbildung. Die Interessenabwägung fällt angesichts der Bedeutung der mit den Transparenzvorschriften geschützten Meinungsvielfalt und demokratischen Meinungsbildungsprozesse, die durch Dienste wie Facebook erheblich mitgestaltet würden, zu Lasten von Meta aus.

Für die Kammer ist nicht erkennbar gewesen, dass der mit den Transparenzpflichten verbundene Aufwand zu besonders tiefgreifenden oder gar unverhältnismäßigen Belastungen von Meta führen würde.

© Juli 2025, Mavie Lenz, Stefan Müller-Römer

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