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Tina Turner wehrt sich gegen Werbeplakat

Dem Streit, der zunächst vor dem LG Köln (Urteil vom 22.01.2020 - 28 O 193/19) und dann vor dem OLG Köln (Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 37/20) ausgetragen wurde, liegt ein Fall zu Grunde, in dem sich Tina Turner klageweise gegen ein Werbeplakat der Show " SIMPLY THE BEST - Die Tina Turner Story" wehrte.

In der Show wird Tina Turner von der Sängerin Coco Fletcher verkörpert. Diese befindet sich auch auf dem streitgegenständlichen Werbeplakat.

Die 81-jährige Klägerin selbst hat mit der Show nichts zu tun und ist der Meinung, dass dies nicht unmissverständlich deutlich gemacht wird. 

Die Entscheidung hängt im Ergebnis von der Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin gegenüber der Kunstfreiheit der Beklagten ab. Eine solche Abwägung findet zwar im Rahmen objektiver rechtlicher Strukturen statt; jedoch ist die Gewichtung der einzelnen Argumente am Ende subjektiv. 

Das wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass das Landgericht Köln als erstinstanzliches Gericht die Beklagte antragsgemäß dazu verurteilte, es zu unterlassen, sowohl den Namen der Klägerin Tina Turner als auch „ihr“ Bildnis für Werbemittel für die Bewerbung der Shop „SIMPLY THE BEST – die Tina Turner Story“ zu verwenden.

Zwar ist auch das LG Köln davon ausgegangen, dass die Verwendung des Bildnisses und des Namens der Klägerin als Werbemaßnahme für ein Konzert/Musical in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) fällt.

Jedoch überwog für das LG Köln im Rahmen der Abwägung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Kern der Abwägung war, dass zumindest ein Teil der Durchschnittsbetrachter aufgrund der Ähnlichkeit der dort abgebildeten Person mit der Klägerin sowie der Erwähnung ihres Namens davon ausgehe, die Klägerin selber wirke beim Konzert/Musical mit. Daraus folgerte das LG Köln, dass die berechtigten Interessen der Klägerin bzgl. ihres Rechts am eigenen Namen die Kunstfreiheit der Beklagten überwiegen, weil die Kunstfreiheit nicht so weit reiche, den potentiellen Betrachter hinsichtlich der Mitwirkung der Klägerin an dem beworbenen Konzert/Musical zu täuschen. 

Das OLG Köln knüpft im Rahmen seiner Prüfung an denselben Punkten an, entscheidet sich aber im Rahmen der Abwägung für das gegenteilige Ergebnis.

Es bestätigt zwar das LG in seiner Auffassung, dass unwahre Aussagen über den Inhalt der Show auf den streitgegenständlichen Plakaten beispielsweise in Form der Beteiligung der Klägerin an derselben nicht vom Schutzbereich der Kunstfreiheit umfasst gewesen wären; allerdings sieht das OLG solche unwahren Aussagen über die Beteiligung der Klägerin an der Show und somit eine „Täuschung“ im vorliegenden Fall nicht.

Nach dem OLG sei es fernliegend, dass Tina Turner nochmals auftrete, da jeder, erst Recht ihre Hörer, wisse, dass sie mittlerweile schon sehr alt sei. Außerdem geht es davon aus, dass ein solches Comeback in der Zeitung und/oder den sozialen Netzwerken angekündigt worden wäre. Mit einem persönlichen Auftritt hätte man somit aufgrund der Werbeplakate nicht rechnen können, sodass keine Täuschung vorliegen könne.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Denn die Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Möglich wäre also, dass es zukünftig ein weiteres Urteil zum streitgegenständlichen Thema geben wird.

© April 2021, Vivian Korneh, Stefan Müller-Römer, Alle Rechte vorbehalten

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