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Streit zwischen „Facebook-Entertainer“ und „Instagram-Comedian“

Vor dem Landgericht Köln, Az.: 14 O 127/20, wurde vor Kurzem ein Rechtsstreit zwischen dem Betreiber einer Facebook-Seite, der regelmäßig Videos zur Unterhaltung bereitstellt, und einem Stand-Up Comedian, der auf seinem Instagram-Account humorvolle Videos hochlädt, entschieden. Sowohl Kläger als auch Beklagter haben auf ihren jeweiligen Social-Media Accounts große Follower--Gruppen. 

Der Kern des Streits bestand darin, dass kurz, nachdem der Kläger ein unterhaltsames Video veröffentlicht hatte, eine modifizierte Version auf dem Instagram-Kanal des beklagten Comedians erschien. Auf die unautorisierte Weiterverbreitung des Videoinhalts reagierte der Kläger mit einer Abmahnung und der Forderung nach einer Unterlassungserklärung sowie einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.500,- €. Diesen Ansprüchen kam der Beklagte außergerichtlich sogar nach. 

Nachdem der Comedian das streitgegenständliche Video von seinem Account entfernt hatte, tauchte dieses allerdings auf dem Account eines dritten, reichweitenstarken Facebook-Nutzers auf. Der Kläger sah den Beklagten in der Pflicht, den Betreiber jener Facebook-Seite zur Löschung des Videos aufzufordern. Das Nichthandeln des Beklagten deutete der Kläger als erneute Urheberrechtsverletzung. Zusätzlich wies der Kläger darauf hin, dass das Instagram-Profil des Beklagten kein Impressum oder sonstige, den Verbraucherschutz betreffende Angaben enthielt. Mit Schreiben vom 05.11.2019 mahnte der Kläger den Beklagten wegen des Verstoßes gegen diese Pflichtangaben gemäß § 5 TMG ab. 

Das Gericht kam am 13.01.2022 zu dem Ergebnis, dass die zulässige Klage teilweise begründet, sei. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch wegen fehlender Impressumsangaben zu, da der Betrieb einer Webseite ohne Impressum gegen die Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG verstoße. 

Außerdem stelle der Betrieb des Instagram-Accounts des Beklagten eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG dar und stehe in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zum Internetauftritt des Klägers. Demnach versuchen beide Parteien, ähnliche Waren und Dienstleistungen - in diesem Fall humorvolle und unterhaltsame Kurzvideos - innerhalb desselben Adressatenkreises abzusetzen. Da beide als „Content Creator“ direkte Konkurrenten seien und in einem Substitutionswettbewerb zueinander stünden, bedeute die Übernahme fremden Contents laut dem Gerichts eine relevante Wettbewerbsverletzung. 

Aus den urheberrechtlichen Regelungen sei jedoch kein Unterlassungsanspruch abzuleiten, da sich die Abrufbarkeit des Videos auf dem Instagram-Account des Beklagten bereits außergerichtlich durch eine Unterlassungserklärung vom 15.10.2019 erledigt habe. Für die Abrufbarkeit des Videos auf einem fremden Facebook-Account trage der Beklagte keine Verantwortung und könne deshalb auch nicht zur Beseitigung der Inhalte aufgefordert werden. Die für die Facebook-Seite verantwortliche Person habe eigenständig und unabhängig vom Beklagten gehandelt. 

Zuletzt könne der Kläger für die Veröffentlichung seines Videomaterials auf dem Account des Beklagten eine Schadensersatzzahlung einfordern, wie es bereits außergerichtlich vereinbart worden war. Nach § 95 UrhG genieße das Bewegtbild urheberrechtlichen Schutz und könne daher nur mit dem Einverständnis seines rechtmäßigen Schöpfers verbreitet werden. Ebenso könne Schadensersatz für die Verletzung der Impressumspflicht durch den Beklagten geltend gemacht werden. 

© März 2022, Annika Wurzer, Stefan Müller-Römer 

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