Stadtpläne/Landkarten – Die unendliche Geschichte
BGH-Urteil zur Berechnung einer fiktiven Lizenzgebühr
Der Geschädigte einer Urheberechtsverletzung kann vom Verletzer u.a. den Betrag als angemessene Vergütung verlangen, den der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn beide vor der (unerlaubten) Nutzung einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätten (sog. Lizenzanalogie bzw. fiktive Lizenzgebühr gem. § 97 Abs. 2 Nr. 3 UrhG).
Der BGH hat nun am 18.06.2020 eine Grundsatzentscheidung (Az. I ZR 93/19) dazu getroffen, wie sich dieser Betrag berechnet.
In dem zugrundeliegenden Fall bot die Klägerin Nutzungsrechte für Stadtpläne gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an. Die Beklagte, ein Beratungsunternehmen, hatte jedoch ohne einen Vertrag mit der Klägerin zu schließen, die relevanten Kartenausschnitte auf ihrer Website zur Lagebeschreibung ihrer Standorte genutzt. Damit hatte die Beklagte das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) der Klägerin verletzt.
Die Vorinstanzen waren sich jedoch uneinig über die Höhe der als Folge der Rechtsverletzung zu zahlenden fiktiven Lizenzgebühr.
Der BGH entschied nun, dass nicht einfach auf die vertraglich angebotene Lizenzhöhe der Klägerin abgestellt werden könne. Entscheidend für die Bestimmung des zu zahlenden Betrags sei, welchen Preis die Klägerin in der Vergangenheit auch tatsächlich am Markt durchgesetzt habe.
Als Beweis dafür, dass die Klägerin einen geforderten Preis am Markt durchgesetzt hat, taugen Lizenzierungen nach vorangegangenen Verletzungen (sog. Nachlizenzvereinbarung) nach Ansicht des BGH jedoch nicht. Denn damit werde in der Regel mehr als nur die zukünftige legale Nutzung abgegolten. Die Lizenzgebühr fungiere dann vielmehr auch als Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung. Die Gebühr einer Nachlizensierungsvereinbarung sei deshalb höher als eine Vergütung, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für eine „normale“ Nutzung (ohne vorangegangene Abmahnung bzw. ohne Rechtsstreit) vereinbart hätten.
Weil die Klägerin den Großteil ihrer Verträge durch Nachlizenzvereinbarung abschließt, fehle es an einer am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis. Dann seien als Maßstab für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr aber branchenübliche Vergütungssätze heranzuziehen. Soweit erforderlich sei dies durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Erst wenn auch keine branchenüblichen Vergütungssätze zu ermitteln sind, dürfe die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 287 ZPO) bemessen werden.
Da das OLG München diese Ermittlung unterlassen hatte, hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das OLG München zurück.
© Jared Cohen und Stefan Müller-Römer, Oktober 2020, Alle Rechte vorbehalten.