Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Neue Regelungen für Abmahnungen
Am 02.12.2020 trat das Gesetz zum Erschweren missbräuchlicher Abmahnungen und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft.
Im Folgenden sollen insbesondere die für die Praxis relevanten Neuerungen beleuchtet werden.
1. Begrenzung der Aktivlegitimation
Nach § 8 UWG besteht bei Vornahme einer unzulässigen geschäftlichen Handlung ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen dieser Handlung.
Bisher konnten diese Ansprüche von jedem Mitbewerber geltend gemacht werden.
Die Neuerung verschärft die Anforderungen an die sogenannte Aktivlegitimation. Nur noch Mitbewerber, die in einem tatsächlichen Konkurrenzverhältnis stehen, können einen solchen Anspruch geltend machen. Es sind also nur solche Mitbewerber aktivlegitimiert, gegen unlauteren Wettbewerb vorzugehen, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben.
Diese Formulierung birgt jedoch schon erhebliches Streitpotential: Das erforderliche „nicht unerhebliche“ Maß ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der immer Interpretationsspielraum für die Parteien und letztlich die Gerichte offen lässt. In dem Regierungsentwurf heißt es dazu, dass der Nachweis dieses Merkmals durch Größenkategorien der Zahl der Verkäufe oder ähnlichem belegt werden kann. Nicht vorgelegt werden müssen jedoch konkrete Umsatzzahlen oder eine Steuerberaterbescheinigung.
Die Idee hinter dieser Neuerung ist trotzdem richtig und wichtig: Unternehmen, die aktiv nicht am Markt teilnehmen, sondern nur ins Leben gerufen wurden, um der angeblichen Konkurrenz Abmahnungen zu schicken, wird ein Riegel vorgeschoben.
Dieses Ziel verfolgt das Gesetz auch mit einer weiteren Neuerung zur Aktivlegitimation, die jedoch erst am 01.12.2021 in Kraft tritt.
Wirtschaftsverbände, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert sind, müssen von diesem Zeitpunkt an in einer Liste der sogenannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sein.
Diese Listung verlangt die Erfüllung objektiver Kriterien wie eine Mindestanzahl von 75 Unternehmen, die dem Verein als Mitglieder angehören müssen. Außerdem darf der Tätigkeitsschwerpunkt des Vereins nicht in erster Linie darauf gerichtet sein, Einnahmen aus Abmahnungen zu erzielen.
Die Eintragung soll durch das Bundesamt für Justiz erfolgen.
Benachteiligt werden dadurch selbst bei rechtmäßiger Vorgehensweise kleine Verbände, die nicht über die Mitgliederzahl von 75 Verbänden verfügen. Denn eine Abmahnung wird nicht durch die Größe des Verbandes, der abmahnt, missbräuchlich, wenn alle Kriterien einer rechtmäßigen Abmahnung erfüllt sind. Trotz rechtmäßiger Abmahnpraxis fehlt ihnen nun jedoch die Aktivlegitimation.
2. Missbräuchliche Abmahnungen
Im Fall einer missbräuchlichen Abmahnung besteht ein solcher Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen nach § 8 Abs. 4 UWG nicht.
Was genau eine missbräuchliche Abmahnung darstellt, soll durch Regelbeispiele in § 8b Abs. 2 UWG konkretisiert werden. Beispielhaft liegt nach § 8b Abs. 2 Nr. 3 UWG ein solcher Fall vor, wenn der Gegenstandswert unangemessen hoch angesetzt ist. Wie die Unangemessenheit bestimmt wird, bleibt zwar im Regierungsentwurf offen. Eine Konkretisierung soll dann durch die Rechtsprechung erfolgen. Die Höhe des Gegenstandswertes hat Auswirkungen auf den Aufwendungsersatz, den der abmahnende Mitbewerber beanspruchen kann.
Wenn eine erheblich überhöhte Vertragsstrafe vereinbart oder gefordert wird, liegt ebenfalls ein solcher Fall vor, § 8b Abs. 2 Nr. 4 UWG. Ungeklärt bleibt auch hier, wie eine erheblich erhöhte Vertragsstrafe konkret aussieht.
Schließlich soll auch sogenannten Vielfachabmahnern das Handwerk gelegt werden. Es soll keine massenhaften Abmahnungen mehr geben dürfen. Auch hier bleibt offen, wie diese Fälle bestimmt werden sollen.
3. Aufwendungsersatzanspruch
Der Abmahnende hat neben etwaigen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen grundsätzlich auch einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen. Dazu zählen insbesondere die Anwaltskosten. Ausgeschlossen werden soll dieser Aufwendungsersatz im Falle von Abmahnungen, die sich auf Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien beziehen.
Die zweite, nicht ersatzfähige Ausnahme betrifft Abmahnungen von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, wenn sie weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.
Ziel ist der Schutz betreffender kleinerer Unternehmen vor einer Abmahnwelle, nicht zuletzt auf der Basis der DS-GVO.
4. Wahl des Gerichtsstandes
Wettbewerbsverstöße finden häufig im Netz statt. Daher konnten sich Abmahnende bisher aussuchen, vor welchem Gericht sie Klage erheben. Dabei fiel die Wahl natürlich im Regelfall auf ein Gericht, das ihre Rechtsansicht teilt. Ein solches Vorgehen soll Geschichte sein. Von nun an ist das Gericht am Wohnort bzw. dem Geschäftssitz des Abgemahnten örtlich zuständig.
Alle diese Neuerungen des UWG können in der Praxis für einen besseren Umgang mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen sorgen. Gleichzeitig machen sie aber auch berechtigten Abmahnungen das Lebens schwerer, weil die Betroffenen nun regelmäßig Missbrauch rügen werden, auch wenn kein Missbrauch vorliegt.
© Linda Römer, Stefan Müller-Römer, Dez. 2020, Alle Rechte vorbehalten.