+49 (0) 221 - 290270-40
info@medienrechtsanwaelte.de

Prüfpflichten eines Host-Providers bei Fake-Videos

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vom 04.03.2025 (16 W 10/25) stellte das OLG Frankfurt am Main fest, dass ein Hostprovider, hier Meta, nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf einer Social-Media-Plattform auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren muss.

Der Kläger wies die Beklagte, Meta, in der Vergangenheit mehrfach auf sog. Fake-Werbungs-Videos hin, in denen er vermeintlich u.a. für Abnehmmittel werben würde. In einem der beiden streitgegenständlichen Deep-Fake-Videos haben Nutzer zum einen ein Video unter Verwendung eines Ausschnitts aus der Sendung von Markus Lanz hergestellt, in denen der Name, das Bildnis und die Stimme des Klägers verwendet werden und in dem dieser vermeintlich für ein Mittel zur Gewichtsabnahme wirbt. Dieses Video entfernte die Beklagte zeitnah nach Abmahnung durch den Kläger. In einem nachfolgend erschienenen, nahezu inhaltsgleichen weiteren (Fake)Video warb der Kläger vermeintlich ebenfalls für ein Mittel zur Gewichtsabnahme. Dieses Video entfernte die Beklagte ebenfalls nach entsprechendem Hinweis durch den Kläger.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassen der Verbreitung der zwei Deep-Fake-Videos Videos in Anspruch. Das Landgericht hatte den Antrag mit seinem Beschluss vom 29.11.2024 (Az. 2-03 O 393/24) zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers vor dem OLG. Diese hatte nun teilweise Erfolg.

Der 16. Zivilsenat entschied zunächst, dass bezüglich des ersten Videos kein Unterlassungsanspruch bestehe.

Die Beklagte sei als Host-Providerin zur Vermeidung ihrer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Beiträge vor ihrer Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Ihre Haftung setze die Verletzung von Prüf- und Verhaltenspflichten voraus. Vor der Abmahnung des Klägers bezüglich des ersten Videos war die Beklagte damit nicht zur Löschung verpflichtet. Eine Löschungspflicht ergab sich insbesondere nicht aus den vorausgegangenen Hinweisen des Klägers auf andere, nicht sinngleiche „Fake-Werbungen“. Nach dem OLG lösen derartige Hinweise nur Prüfpflichten hinsichtlich „sinngleicher Inhalte“ aus. Darunter fielen alle Inhalte, die in Bild und Text identisch, aber bei gleichbleibendem Gesamteindruck etwas abweichend gestaltet sind. Dies könne sich auf die Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung mit Rahmen oder Zufügung sog. Caption beziehen.

Bezüglich des zweiten Videos war die Beklagte dagegen schon aufgrund der Abmahnung des Klägers bezüglich des ersten Videos von einer Prüfpflicht getroffen. Die beiden Videos wirken, bei voneinander abweichender Überschrift, nahezu identisch. Es handelt sich damit um sinngleiche Inhalte. Indem die Beklagte das zweite Video nicht bereits ohne weitere Abmahnung sperrte, verstieß sie gegen ihre Prüfpflichten. Daraus folge ein Unterlassungsanspruch des Klägers.

© Juli 2025, Mavie Lenz, Stefan Müller-Römer

Zurück


© 2022 Müller-Römer Rechtsanwälte