+49 (0) 221 - 290270-40
info@medienrechtsanwaelte.de

Pippi-Langstrumpf-Kostüm rechtmäßig

Mit Urteil vom 19.11.2015 (Az.: I ZR 149/14) hat der BGH über die Frage entschieden, ob eine bekannte literarische Figur wettbewerbsrechtlich gegen eine Benutzung als Karnevalskostüm geschützt ist und dies im Ergebnis verneint.

Eine Supermarktkette vertrieb 2010 Kostüme im Look von Pippi Langstrumpf und warb dafür unter anderem auch mit Abbildungen in Verkaufsprospekten. In der Werbung zu sehen waren ein Mädchen und eine Frau, die jeweils das Kostüm „Püppi“ trugen. Das Kostüm bestand aus einer roten Perücke mit abstehenden Zöpfen, einem kurzen T-Shirt-Kleid und langen Ringelstrümpfen.

Gegen diese Werbung klagte eine schwedische Firma, die im Auftrag der Erben die urheberrechtlichen Nutzungsrechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren vertritt und forderte für die Kostümwerbung eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 50.000 €.

Bezüglich eines Anspruchs nach § 97 UrhG wegen einer Verletzung des Urheberrechts wies der BGH die Klage bereits im Jahr 2013 letztinstanzlich ab.

Und auch im Hinblick auf die vom Kläger hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat der BGH die Revision nun zurückgewiesen und damit das Urteil des OLG Köln bestätigt, das zuvor entschied, dass den Klägern der geforderte Schadensersatz auch nicht auf Grund unlauteren Wettbewerbs zusteht. Dies begründete das OLG damit, dass sich ein Anspruch allein aus dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9 UWG ergeben könne und dieser im Ergebnis nicht vorläge. Die Abbildungen im Kostüm stellten zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar, besondere Umstände, die die Werbung unlauter erscheinen ließen, seien jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere scheide eine unangemessene Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf aus.

Der BGH fügte noch hinzu, dass die übereinstimmenden Merkmale zwischen dem Kostüm und der literarischen Figur so geringfügig seien, dass eine nachschaffende Nachahmung im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, der ohnehin insgesamt restriktiv auszulegen sei, schon deswegen zu verneinen sei und folgte damit im Ergebnis seiner Auffassung zum Urteil hinsichtlich der Ansprüche aus dem Urheberrecht.

Ebenso wie bereits das OLG Köln, lehnte der BGH auch die Anwendbarkeit der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG ab, da hierfür keine Schutzlücke bestehe.

Die konkreten Merchandisingartikel der Klägerin oder Lizenznehmer seien gegen Nachahmungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Ihr stehe es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen.

Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik oder zu anderen wettbewerbsrechtlichen Problemstellungen haben, so kontaktieren Sie uns gerne. 

© Philipp Schumacher, Stefan Müller-Römer, Januar 2016, Alle Rechte vorbehalten

Zurück


© 2022 Müller-Römer Rechtsanwälte