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Ortlieb gewinnt Markenrechtskampf gegen Amazon

Der Fahrradtaschenhersteller Ortlieb ging gerichtlich dagegen vor, dass der Versandhändler Amazon Produkte anderer Hersteller unter dem Deckmantel seiner etablierten Marke anbietet. Das Grundsatzurteil des BGH vom 25.07.2019, Az.: I ZR 29-19, ging positiv für Ortlieb aus.

Ortlieb selbst bietet keine Produkte bei Amazon an. Sucht man in der Google-Suchmaschine aber nach „Ortlieb Fahrradtasche“ oder ähnlichen Begriffen, erscheint unter anderem eine Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Folgt der Interessent diesem Link, findet er eine Liste mit vielen Produkten anderer Hersteller vor.

Der BGH urteilte, dass Amazon es in Zukunft zu unterlassen hat, Kundinnen und Kunden in der Google-Suche mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote zu locken.

Ein Kunde, der sich für ein Ortlieb-Produkt interessiert und genau danach sucht, erwarte aufgrund der konkreten Gestaltung der Amazon-Anzeige bei Google, dass nur zur konkreten Suche passende Produkte angezeigt werden. Er rechne gerade nicht damit, auf Konkurrenzprodukte verwiesen zu werden. Hierin sieht der BGH – dem Gericht der Vorinstanz folgend – neben der Irreführung der Nutzer auch eine Ausbeutung der Marke Ortlieb.

Mit diesem Grundsatzurteil zeigt der BGH, dass er Marken einen hohen Schutz beimisst und Beeinträchtigungen ahndet.

Dennoch ist zu beachten, dass es auch hier – wie so oft – auf den Einzelfall ankommt. Nicht jede Nutzung einer Marke stellt eine Beeinträchtigung dar.

© Stefan Müller-Römer, Vivian Korneh, Oktober 2019, Alle Rechte vorbehalten

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