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Öffentliche Ausstellung einer Straßenfotografie versus Recht am eigenen Bild

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.02.2018 (Az.: 1 BvR 2112/15) über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden gehabt, in der es um die zufällige Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung in Verbindung mit der Straßenfotografie als Kunst gegangen ist.

Der Beklagte ist Fotograf und hat im Rahmen der öffentlichen Ausstellung zum Thema „Ostkreuz: Westkreuz. Neue Sicht auf Charlottenburg“ neben weiteren Fotografen seine Straßenfotografien ausgestellt.

Unter diesen vom Beklagten stammenden Fotografien befand sich ein Bild der Klägerin, welches sie beim Überqueren einer Ampel zeigt, mit Blick in die Kamera. Das Bild nahm die gesamte Fläche einer Ausstellungstafel ein und wurde zur Straße hin ausgerichtet.

Eine Einwilligung der Klägerin lag weder für die Anfertigung noch für die Veröffentlichung der Fotografie vor. 

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und hat den Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie der Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Anspruch genommen.

Auf die Klage der Klägerin verurteilte das LG Berlin den Beklagten, ihr die entstandenen Anwaltskosten zu ersetzen. Eine Geldentschädigung wurde abgewiesen, weil die Klägerin in einer gewöhnlichen Alltagssituation abgebildet worden sei und dabei nicht herabsetzend gezeigt wurde.

Die Berufung des Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts wies das Kammergericht ab. Daraufhin legte dieser Verfassungsbeschwerde ein.

Die Verfassungsbeschwerde des Beklagten, seine Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG seien mit der Entscheidung des Gerichts verletzt worden, wurde nicht zur Entscheidung angenommen. 

Die Verfassungsbeschwerde sei nicht begründet, weil der Eingriff in die Kunstfreiheit des Beklagten unter Abwägung des Eingriffs in das Recht am eigenen Bild der Klägerin weniger schwer wiegt.

Hauptpunkt der Abwägung ist dabei die Persönlichkeitsverletzung der Klägerin durch die Art der Darbietung ihres Bildes gewesen. Die Klägerin wurde zum Blickfang der breiten Masse und nicht, wie bei einer Kunstausstellung üblich, lediglich der kunstinteressierten Besucher. 

Trotz dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die zufällige Abbildung von Personen ohne vorherige Einwilligung quasi als Beiwerk in einem Foto, die ein charakteristisches Merkmal für die Straßenfotografie ist, nicht generell ausgeschlossen.

Entscheidend ist auf Basis dieser BGH-Entscheidung unter anderem, wie die Straßenfotografien später präsentiert werden und inwieweit die Kunstfreiheit damit in das Recht am eigenen Bild eingreift. 

Wir vertreten permanent Fotografen und kennen das Persönlichkeitsrecht. Wenn Sie also abgemahnt werden oder sonst eine Frage haben, wenden Sie sich gerne an uns.

© Stefan Müller-Römer, April 2018, Alle Rechte vorbehalten

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