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Mietkaution in Aktien angelegt – Gericht spricht Kölnerin kleines Vermögen zu

Eine Kölnerin klagte auf Herausgabe der in Aktien angelegten Mietkaution ihrer verstorbenen Eltern und erhielt Recht. Ihr stehen Aktien im Wert von über 115.000 € zu (vgl. Az.:  203 C 199/21). 

Im Jahr 1960 hatten die Eltern der Klägerin eine Kaution in Höhe von 800 DM bei der vermietenden Wohnungsgesellschaft hinterlegt.

Gemäß Mietvertrag war es der Vermieterin gestattet, die Kaution in Aktien anzulegen. Weiter hatten die Parteien mietvertraglich vereinbart, dass die Vermieterin berechtigt ist, darüber zu entscheiden, entweder die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben oder anstelle der Aktien nur den „Nominalbetrag“ von 800 Mark an die Mieter auszuzahlen. Ihr stand damit ein sog. „Wahlrecht“ zu.   

Im Jahr 2005 zogen die Eltern der Klägerin dann in eine andere Wohnung der Wohnungsgesellschaft um. Dabei wurde die zuvor hinterlegte Kaution in der „bisherigen Form“ in den neuen Mietvertrag übertragen. Das bedeutet, dass die Kaution auch weiterhin treuhänderisch in Aktien verwaltet werden sollte. 

Ab 2005 zahlte die Vermieterin wie vereinbart jährlich Dividenden aus, die mit der Miete verrechnet wurden. Im Zeitraum von 2005 bis 2017 wurden so bereits insgesamt 6.000 € ausgezahlt. 

Als der Mietvertrag 2018 schließlich endete, zahlte die Vermieterin anstatt des Gewinns aus den Aktien lediglich die Kaution i.H.v. 409,03 € (ehemals 800 DM) aus. Sie stütze sich dabei auf das im Mietvertrag vereinbarte „Wahlrecht“. 

Nach Auffassung des Gerichts sei das im Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht jedoch unwirksam. Gemäß § 551 BGB stehen Mietern Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform zu.

Zu den Erträgen der in diesem Fall gewählten Anlageform gehören also nicht nur ausgezahlte Dividenden sondern auch Kursgewinne. 

Das Urteil des AG Köln ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Vermieterin hat die Möglichkeit, Berufung gegen das Urteil einzulegen. 

© August 2022, Nadine Krischick, Stefan Müller-Römer

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