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LG Hamburg schränkt seine Rechtsprechung zur Linkhaftung ein

Das Landgericht Hamburg schränkt seine Rechtsprechung zur strengen Haftung für Verlinkungen auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ein. Bei der Frage, wie weit die Nachforschungsplicht der linksetzenden Website-Betreiber geht, soll nun eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung angesetzt werden.

 

Einen ersten Paukenschlag zur Haftung von Website-Betreibern setzte der EuGH mit seiner Entscheidung im September 2016, nach der der Betreiber einer auf Gewinnerzielungsabsicht gerichteten Website für von ihm gesetzte Links auf urheberrechtlich geschützte Werke haften kann. Als erstes deutsches Gericht hatte das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 18.11.2016 (wir berichteten) die genannte EuGH-Entscheidung bestätigt und konkretisiert.

 

In einem jetzt ergangenen Urteil ist dieselbe Kammer des Landgerichts Hamburg ein Stück weit von ihrem damaligen strengen Haftungsmaßstab abgerückt.

 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Beklagte, Betreiber einer Website, nahm an dem Partnerprogramm des Onlinehändlers Amazon teil. Hierdurch wurden auf seiner Website verlinkte Werbeframes zu einer großen Zahl von Angeboten auf amazon.de eingeblendet. Durch diese Verlinkungen erzielte der Website-Betreiber Werbeinnahmen von ca. 35 € im Monat.

 

Die Klägerin war Rechteinhaberin eines Hundefotos, welches als Motiv ohne ihre Zustimmung bei auf amazon.de angebotenen Handycovers abgedruckt war. Der Beklagte verlinkte auf seinen Websites auf dieses Angebot mittels Werbeframe samt Bildanzeige vom Handycover.

 

Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer exklusiven Rechte am Hundefoto und an dessen Darstellung. Daher mahnte sie den Beklagten zunächst ab und versuchte sodann eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg gegen ihn zu erwirken. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag der Klägerin auf einstweilige Verfügung jedoch zurückgewiesen.

 

Das Gericht rückt bei seiner Entscheidungsfindung zur Linkhaftung das Kriterium der „Zumutbarkeit“ für Nachforschungen des Linksetzenden, die zur Kenntniserlangung über die Rechtswidrigkeit geführt hätten, in den Vordergrund und relativiert damit zugleich seine Rechtsprechung zur Gewinnerzielungsabsicht. Dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden müsse es möglich sein, „sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren“.

 

Mit dem Zumutbarkeitskriterium führt das Landgericht also eine Art Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Reichweite der Nachprüfungspflichten für den Website-Betreiber ein. Damit müssen für die Frage, wo die Grenze der Nachforschungspflicht des Linksetzenden und damit seiner Haftung zu setzen ist, die Umstände der Einzelverlinkung in die Berücksichtigung miteinfließen. Das Kriterium der an der Website als Ganzes geknüpften Gewinnerzielungsabsicht wird also um ein wertendes Kriterium ergänzt, mit dem es für die Haftungsfrage maßgeblich auf den konkreten Einzelfall ankommt.

 

Fazit: Die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Linkhaftung vom November 2016 war insbesondere aufgrund der damit erzeugten Unsicherheit, wann ohne Haftungsrisiko verlinkt werden konnte und wann nicht, und aufgrund des weit angelegten Haftungsmaßstabs zu Recht auf Kritik gestoßen.

 

Mit der aktuellen Entscheidung vollzieht die Kammer zwar keine vollständige Abkehr von ihrer früheren Entscheidung, präzisiert diese aber mit der Einführung des Zumutbarkeitskriteriums und schränkt sie damit zugleich – wenn auch behutsam - ein.

 

Wie sich die neu justierte Rechtsprechung des LG Hamburg auf die Haftung der Website-Betreiber in der Praxis auswirkt, wird sich anhand einer Vielzahl von Einzelfällen zeigen müssen.

 

© Stefan Müller-Römer, November 2017, Alle Rechte vorbehalten

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