LG Bamberg zu YouTube: Zehn Sekunden reichen nicht – YouTube muss deutlicher auf bezahlte Werbung hinweisen
Manchmal kommt es eben doch auf die Länge an: Mit Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg (1 HK O 19/25) entschieden, dass YouTube deutlicher darauf hinweisen muss, wenn Videos bezahlte Werbung enthalten. Ein zehn Sekunden lang eingeblendeter Hinweis wird den Transparenzpflichten des Plattformbetreibers nicht gerecht. Dass ein Inhalt Werbung enthält und wer sie finanziert, muss der Konsument klar erkennen können, sonst drohen Unterlassungsansprüche und Folgekosten.
Gegenstand des Verfahrens war, auf welche Weise gesponserte Videos auf YouTube gekennzeichnet werden und inwiefern YouTube als Plattformbetreiber für die Kennzeichnung verantwortlich ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Google Ireland Limited.
YouTube blendet den Hinweis „bezahlte Werbung“ automatisiert ein, wenn der Creator die Funktion zuvor ausgewählt hat. Dieser Hinweis erscheint jedoch nur etwa zehn Sekunden zu Beginn des Videos und verschwindet anschließend. Spult man in dem Video erneut auf Anfang, ist das Banner nicht zu sehen. Auch der Sponsor, also derjenige, der die Werbung in Auftrag gegeben hat, wird nicht angezeigt.
Das Gericht hat klargestellt, dass YouTube es zu unterlassen hat, Videocreatoren das Veröffentlichen gesponserter Videos zu ermöglichen, wenn der werbliche Charakter des Videos nicht hinreichend transparent und in Echtzeit deutlich gemacht wird, und wenn nicht diejenige Person genannt wird, die die Werbung im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos in Auftrag gegeben hat und finanziert.
„Echtzeit“ heißt nicht „Zehn Sekunden am Anfang“
Das Gericht stützt seinen Beschluss auf Art. 26 Abs. 2 des Digital Services Act (DSA). Der DSA verpflichtet Plattformbetreiber, sicherzustellen, dass die Kennzeichnung von Videos als Werbung sichtbar hervorgehoben wird und in Echtzeit erscheint.
Nach Auffassung des Landgerichts bedeutet „in Echtzeit“, dass dieser Hinweis gleichzeitig mit dem Inhalt angezeigt werden muss. Das heißt, während der gesamten Dauer des Videos oder zumindest während eines überwiegenden Teils des Videos. Ein Hinweis, der nur zehn Sekunden lang eingeblendet wird und dann verschwindet, genügt diesen Anforderungen nicht. Insbesondere dann nicht, wenn der Hinweis beim Zurückspulen nicht erneut erscheint und somit nicht dauerhaft mit dem Video verbunden ist.
Der Werbesponsor muss als solcher erkennbar sein
Neben der unzureichenden Dauer, für die die Kennzeichnung zu sehen war, beanstandete das Gericht, dass der Werbesponsor nicht namentlich genannt wurde. Für den Konsumenten müsse ersichtlich sein, wer die Werbung finanziert. Diese Verpflichtung ergäbe sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) in Verbindung mit dem Medienstaatsvertrag.
Creatoren, die gegen Vergütung durch Dritte Werbung für ihren Sponsor veröffentlichen, gelten als Diensteanbieter im Sinne des DDG. Sie sind daher verpflichtet offenzulegen, wer sie finanziert. YouTube stellte diese Angaben bislang lediglich optional zur Verfügung. Diese Vorgehensweise bewertete das Gericht als unzureichend. Denn ein Verbraucher bewertet selbst die Empfehlungen seines „liebsten“ Creators anders, wenn er weiß, dass dieser dafür bezahlt wurde.
Warum haftet der Plattformbetreiber und nicht nur der Creator?
Beachtenswert ist insbesondere, weshalb laut LG Bamberg nicht nur derjenige haftet, der ein Video erstellt und verbreitet, sondern auch der Plattformbetreiber, der die Verbreitung ermöglicht. Das Gericht bergründet diese Entscheidung mit einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Plattform gewerblich betreibt und damit eine Gefahrenursache schafft, ist auch dafür verantwortlich, diese Gefahr entsprechend zu begrenzen.
Wenn Creatoren Werbung schalten, ohne den Kennzeichnungspflichten in zeitlichem und inhaltlichem Umfang gerecht zu werden, entsteht daraus die Gefahr für Verbraucher, getäuscht zu werden. Diese Täuschungsgefahr muss der Plattformbetreiber auf das dem Verbraucher Zumutbare reduzieren.
Ob eine Kennzeichnung als Werbung den gesetzlichen Anforderungen genügt, hängt davon ab, ob ein Verbraucher den Werbecharakter des von ihm konsumierten Inhalts in Echtzeit erkennen und zuordnen kann, wer die Werbung finanziert. Das muss auch der Plattformbetreiber YouTube gewährleisten.
© Mai 2026, Carla Siepmann, Stefan Müller-Römer