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Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Zitieren eines Rechtsanwalts

Das OLG Köln hat entschieden (Urteil vom 13.12.2018 - 15 U 53/18), dass das Zitieren aus einem Rechtsanwaltsschreiben in einer Zeitschrift keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Rechtsanwalt, der die Interessen eines prominenten Fußballspielers vertrat. Um die in den Augen des Anwalts rechtswidrige Veröffentlichung intimer Steuerdaten des Fußballers durch die Zeitschrift zu verhindern, trat der Rechtsanwalt mit der Zeitschrift in Kontakt. Aus dem Anwaltsschreiben zitierte die beklagte Zeitschrift in einer Berichterstattung. Dagegen wehrte sich der Rechtsanwalt; er sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das LG Köln bejahte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Gunsten des Anwalts (vgl. LG Köln, Urteil vom 21.03.2018 - 28 O 309/17). Das Gericht setzt den Maßstab an, dass der Persönlichkeitsschutz abhängig vom eigenen Umgang mit der Öffentlichkeit sei. Je weiter sich eine betroffene Person selbst in die Öffentlichkeit begibt, desto mehr verzichtet sie auf den Schutz davor, öffentlich thematisiert zu werden. Da an der Person des Rechtsanwalts, auch wenn der Artikel in erster Linie das Leben eines Prominenten behandele, kein öffentliches Interesse bestehe, könne allein durch das Zitieren bereits eine Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen werden.

(Exkurs: Übrigens eine seltsame Auffassung der 28. Zivilkammer angesichts der jüngst geäußerten Auffassung in einem anderen Urteil, in dem massive Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Form von üblen Verleumdungen nicht für einen Geldentschädigungsanspruch ausreichen sollten.)

Die Zeitschrift ging erfolgreich in Berufung. Das OLG Köln stellt sich auf den Standpunkt, „dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen keinen Anspruch darauf vermittele, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei“. Es sei keine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts anzunehmen. Schließlich würden die Veröffentlichungen keine Gedankeninhalte enthalten, die der Öffentlichkeit Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Anwaltes erlauben würden.

Um Fälle wie diesen entscheiden zu können, muss der Spagat der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und der Meinungs- und Pressefreiheit auf der anderen Seite gelingen.

Neben der Einbeziehung, wessen Äußerungen – die einer in der Öffentlichkeit stehenden oder einer für die Öffentlichkeit nicht interessanten Person – zitiert werden, muss auch die Eingriffsintensität, gemessen an den möglichen Folgen für die betroffene Person, gegen das Interesse an der Berichterstattung abgewogen werden.

Im vorliegenden Fall urteilte das OLG Köln, dass dem zitierten Anwalt keine soziale Ausgrenzung drohe. Auch sei die Zitierung eine unverfälschte Darstellung seines Verhaltens und der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht entsprechend gering zu bewerten. Daher brauche es auch kein besonders hohes Interesse an der Berichterstattung.

Es wird damit ersichtlich, dass im Hinblick auf die Abwägungsprinzipien von Persönlichkeitsrechten gegen die Meinungs- und Pressefreiheit selbst unter Juristen Uneinigkeit darüber herrscht, welche Kriterien mit welcher Gewichtung zu berücksichtigen sind. Bei Abwägungen mit einer solchen subjektiven Komponente kann keine klare Grenze gezogen werden. Vielmehr bedarf es hier intensiver Argumentationsarbeit.

Daher ist es wichtig, sich im Ernstfall an Spezialisten zu wenden, die auf langjährige Erfahrung zurückblicken können und mit der aktuellen Rechtsprechung vertraut sind.

© Stefan Müller-Römer, Vivian Korneh, Oktober 2019, Alle Rechte vorbehalten

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