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Kein Unterlassungsanspruch bei Übernahme von Streaming Ausschnitten - Rechtsmissbräuchlichkeit bei gegenseitigem Social Media Zwist

Zu Beginn des Jahres hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss v. 09.01.2026 – 14 O 455/25) entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch gegen das Abspielen eines fremden Streaming-Ausschnitts im eigenen Live-Stream besteht, wenn dies als „parodistische Meinungsäußerung“ zu werten ist.

Bei den Parteien handelte es sich um TikTok-Streamer, die beide in ihren Livestreams harte Kritik an anderen Personen üben, z.T. auch unter Verwendung von (Formal-)Beleidigungen.

Die Antragstellerin wollte der Antragsgegnerin verbieten lassen, ohne ihr Einverständnis einen Ausschnitt aus ihrem TikTok-Livestream in eigenen Livestreams zu verwenden.

Das LG Köln erachtete den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber als unbegründet.

Zunächst zweifelte das LG Köln daran, dass ein Streamer ein „Sendeunternehmen“ i.S.d. § 87 UrhG ist, weil ein TikTok-Streamer „weder faktisch, noch wertend mit den üblichen Sendeunternehmen wie etwa dem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunk zu vergleichen“ sei.

Im Bereich des Rechts des Sendeunternehmens muss sich die zu honorierende Leistung gerade in der (technischen) Sendung der Inhalte manifestieren (Fromm/Nordemann/Boddien, 13. Aufl. 2024, UrhG § 87 Rn. 5). Dies ist bei der Antragstellerin, die lediglich die Plattform TikTok zum "Streamen" nutzt nicht der Fall.“

Das LG Köln hat darauf abgestellt, dass nach der Gesetzesbegründung (RegE UrhG 1962 – BT-Drs. IV/270, S. 97) "erhebliche technische, organisatorische und wirtschaftliche Aufwendungen erforderlich sind“, um eine Sendung herzustellen und diese Leistung geschützt werde.

Dabei hat das LG Köln aber außer Acht gelassen, dass dies zwar 1965, als das UrhG in Kraft getreten ist, gestimmt hat, jedoch heutzutage nicht mehr die tatsächliche Realität widerspiegelt. Jeder Besitzer eines Smartphones weiß, dass zur Herstellung eines Filmwerkes, einer Tonaufnahme oder eben einer Live-Sendung gerade keine erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen mehr nötig sind.

Allerdings hätte das LG Köln, selbst wenn es der Anspruchstellerin Leistungsschutzrechte zugestanden hätte, den Antrag abgelehnt, denn es sah die Voraussetzungen der Parodie gem. § 51 a UrhG erfüllt. Die wesentlichen Merkmale der Parodie – die Erinnerung an ein bestehendes Werk bei gleichzeitigem Aufweisen wahrnehmbarer Unterschiede sowie die Darstellung eines Ausdrucks von Humor oder einer Verspottung – wollte das LG Köln in diesem Fall erkannt haben.

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Interessen der Rechteinhaberin hat das Gericht auch die Gesamtsituation zwischen den Parteien berücksichtigt, nämlich dass die Antragstellerin selbst auf TikTok harte Kritik, teils mit (Formal-)Beleidigungen, an der Antragsgegnerin geäußert hatte.

„Wer sich so in der Öffentlichkeit äußert, bietet seinerseits Angriffsfläche und muss ebenfalls mit scharfer Kritik an der eigenen Person und den eigenen Äußerungen rechnen und diese hinnehmen.“

Letztendlich hielt das Gericht das Vorgehen der Antragstellerin auch noch für rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin selbst regelmäßig Tonschnipsel, vereinzelt sogar Laufbilder der Antragsgegnerin in ihre Streams einbindet und sich dabei kritisierend, teils abfällig, teils offensichtlich beleidigend über diese äußert. Dadurch zeige die Antragstellerin dieses Antrags, dass sie selbst keinerlei Respekt vor den Inhalten von Streams der Antragsgegnerin habe. Dies stellt nach Auffassung des LG Köln ein widersprüchliches Verhalten dar ("venire contra factum proprium") und mache zudem deutlich, dass die Antragstellerin vorrangig das Ziel verfolge, der Antragsgegnerin durch die gerichtliche Inanspruchnahme Nachteile zu bereiten, die über die begehrte Unterlassung hinausgehen.

Wenn sich zwei Streamer gegenseitig in Livestreams mit Hohn und Spott überziehen, kommt es bei der Geltendmachung von (Unterlassungs-)Ansprüchen daher – nach Auffassung der 14. Zivilkammer des LG Köln -  immer auch auf die Gesamtumstände des Einzelfalls, also auch auf zurückliegende Äußerungen, und nicht ausschließlich auf den Inhalt der vermeintlich verletzenden Äußerungen an.

© März 2026, Lisa Wolbeck, Philipp Selbach, Stefan Müller-Römer

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