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Kein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch für Marokko aufgrund fehlender Anspruchsgrundlage

Der BGH hat mit seinen Urteilen vom 24.02.2026 (VI ZR 416/23 und VI ZR 416/23) die Revisionen des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung zurückgewiesen und die Berufungsurteile damit bestätigt. Für ausländische Staaten bestehen laut diesen Urteilen keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien.

Geklagt hatte das Königreich Marokko gegen Die Zeit sowie die Süddeutsche Zeitung auf Unterlassung einer vermeintlich rechtswidrigen Berichterstattung. Beide Nachrichtenportale hatten im  Juli 2021 unterschiedliche Beiträge veröffentlicht, in denen das Königreich Marokko verdächtigt wurde, Personen von bedeutsamem Rang – darunter auch den französischen Präsidenten – mit der Überwachungssoftware „Pegasus“ ausgespäht zu haben.

Das Königreich Marokko wies diese Verdächtigung als unzutreffend zurück und verklagte die beiden Nachrichtenportale auf Unterlassung der jeweiligen Berichterstattung, da darin eine schwere Beeinträchtigung des sozialen Achtungsanspruchs sowie eine Verletzung der Staatenlehre läge.

Die Gerichte des inländischen Instanzenzuges waren sich in ihren Entscheidungen einig. Nachdem zunächst das LG Hamburg die Klagen abgewiesen hatte und anschließend das OLG Hamburg die Berufungen zurückgewiesen hatte, hatte Marokko auch mit seinen Revisionen vor dem BGH keinen Erfolg.

Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nach Auffassung des BGH weder aufgrund einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch in Verbindung mit dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenlehre. Ein Staat könne weder Träger eines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts noch einer persönlichen Ehre sein. Eine Verletzung der Staatenlehre könne auch trotz völkerrechtsfreundlicher Auslegung kein sonstiges Rechtsgut im Sinne der Anspruchsnorm des Unterlassungsanspruchs darstellen.

Ein äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines Staates zur Verhinderung ansehensbeeinträchtigender Äußerungen ist im Privatrecht wie auch im Völkerrecht schlicht nicht vorgesehen.

Auch in Verbindung mit dem deutschen Strafgesetzbuch lässt sich kein Unterlassungsanspruch herleiten. Die Verunglimpfung ausländischer Staaten wird durch die Vorschriften des Strafgesetzbuches nicht unter Strafe gestellt.

© März 2026, Lisa Wolbeck, Stefan Müller-Römer

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