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Ist der Verkauf von Bootleg-CDs im Internet rechtswidrig?

Besonders unter den aktuellen Umständen nutzen viele Menschen ihre freie Zeit, um das eigene Zuhause zu entrümpeln und alten Ballast loszuwerden. Beim Aufräumen stößt man dann häufig auf alte Kassetten, CDs und DVDs, die einem heute angesichts des mannigfaltigen Musik-Streaming-Angebots überflüssig erscheinen können. Bevor man die guten alten Stücke aber verschenkt oder gar wegschmeißt, stellen sie viele auf eBay ein. 

Das gute Vorhaben, ausgemistete Tonträger im Internet zu verkaufen, kann jedoch sehr schnell eine unangenehme und teure Wendung nehmen, wenn es sich bei den CDs nicht um Originale sondern um sogenannte „Bootlegs“ handelt.

Aber was genau sind Bootleg-CDs? Hierbei handelt es sich um Ton- oder Bildspuren, die heimlich und ohne Autorisierung der Rechteinhaber bei Live-Konzerten aufgezeichnet und später (illegal) als CD verkauft worden sind. In der deutschen Sprache wird dies als „Schwarzpressung“ bezeichnet. 

Kürzlich fällte das Landgericht Düsseldorf ein Urteil im Fall einer Frau aus Ratingen, gegen die der Musiker Eric Clapton vor Gericht gezogen war. Vorgeworfen wurde ihr der unrechtmäßige Verkauf eines Konzertmitschnittes aus den 80ern. Obwohl die 55-jährige Beklagte bei dem Stück von einem Original ausgegangen war und die CD für schlappe 9,95 € auf eBay einstellte, gab das Landgericht der Unterlassungsklage des Musikers Recht. Sollte die Dame die CD erneut zum Verkauf anbieten, drohte ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,-€, so das Gericht. 

In der Vergangenheit erregte der Fall eines Mannes Aufsehen, der eine PinkFloyd CD via eBay veräußern wollte und daraufhin von den Anwälten der PinkFloyd Music Ltd. abgemahnt wurde. Die Kläger forderten eine Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten in Höhe von zusammen 900,- €. Nach der Zahlungsverweigerung durch den Beklagten gelangte der Fall vor das Amtsgericht Köln, welches die Schadensersatzforderungen ablehnte. Da keine Wiederholungsgefahr zu erkennen sei und es sich um eine unerhebliche Rechtsverletzung handele, müsse der Beklagte bloß Abmahngebühren in Höhe von 100,- € tragen. 

Was ist im Umgang mit Bootlegs verboten und was erlaubt?

Zuallererst ist es illegal, ein Bootleg zu erstellen und es anschließend zu verbreiten. Dadurch wird der Künstler, dessen geistiges Eigentum in einem solchen Fall unerlaubt genutzt und monetarisiert wird, in seinen Rechten verletzt.

Beim Anbieten und Verkaufen von Bootlegs wird rechtlich unterschieden, ob es sich um gewerbsmäßige Verkäufe, oder um (häufig unbeabsichtigte) Einzelfälle handelt. Letztere werden oft nicht weiter strafrechtlich belangt. Der Kauf und Besitz einer schwarzgepressten CD oder DVD ist nicht rechtswidrig. 

Wenn es dann zu einer Abmahnung kommt, sind Betroffene von den hohen Kostenforderungen, die meist damit verbunden sind, verständlicherweise geschockt. Darunter fallen unter anderem die Abmahnungsgebühren, die der jeweilig beauftragten Anwaltskanzlei gezahlt werden sollen. Sie werden anhand des Gegenstands- /Streitwerts bemessen, der sich bei Bootlegs meist auf rund 10.000,- € pro CD beläuft. Bei einem Streitwert von 10.000,- € ergeben sich Anwaltskosten von ungefähr 700,- € netto. Hinzu kommt dann oft noch die Forderung einer Schadensersatzzahlung. Diese Summe wird meist als sog. fiktive Lizenzgebühr hergeleitet. Die fiktive Lizenzgebühr orientiert sich an dem Betrag, den der Abgemahnte dem Rechteinhaber für das Erwerben der Nutzungsrechte hätte zahlen müssen, wenn er darüber mit ihm einen Vertrag geschlossen hätte. Aber Achtung: Häufig werden diese Kosten weit zu hoch angesetzt!

Da bei dem Verkauf einer einzelnen CD weder eine gewerbsmäßige Tätigkeit noch eine Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung zu erkennen ist, ist der Streitwert nach § 97a Abs. 3 UrhG auf 1.000,- € beschränkt. Die Schadensersatzzahlung lässt sich mit der Argumentation zurückweisen, dass kein aktives Verschulden des Beklagten beim Verkauf der CD vorliegt, weil der Tonträger für ein Original gehalten wurde.  

Falls Sie nun selbst eine Abmahnung erhalten haben, bewahren Sie Ruhe. Gegebenenfalls ist die Abmahnung ohnehin formell unwirksam, sodass kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Trotzdem sollten Sie die Abmahnung nicht einfach ignorieren, da es sonst zu einem teuren Gerichtsprozess kommen kann. Es lohnt sich immer, unsere juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um Fehler zu vermeiden. Auf keinen Fall sollten Sie die Unterlassungserklärung unverändert unterschreiben, da die Forderungen von Abmahnanwälten der Musikindustrie oft überhöht sind. 

© Januar 2022, Annika Wurzer, Stefan Müller-Römer, Alle Rechte vorbehalten

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