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Ist das Fehlen einer Datenschutzerklärung abmahnfähig?

Mit dieser Frage hatte sich zuletzt das OLG Köln zu beschäftigen und entschied in seinem Urteil vom 11.03.2016 (Az. 6 U 121/15), dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstelle, der damit auch abmahnfähig sei.

Im zu entscheidenden Fall hatte es eine Steuerberatungsgesellschaft unterlassen, ihrem Online-Kontaktformular eine Datenschutzerklärung anzufügen, die den jeweiligen Nutzer über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten aufklären soll. Auch an einer anderen Stelle der Internetseite der beklagten Gesellschaft fand sich kein Hinweis auf eine solche Datenschutzerklärung.

Darüber mokierte sich sodann eine andere Steuerberatungsgesellschaft und mahnte die Beklagte – sowie 30 weitere Wettbewerber, bei denen eine Datenschutzerklärung ebenso fehlte – aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens ab.

Die abgemahnte Steuerberatungsgesellschaft zog nach einem vergeblichen Widerspruch gegen die zunächst ergangene einstweilige Verfügung bis vor das OLG Köln und vertrat hierbei die Ansicht, dass die Abmahnung in ihrem Fall unzulässig sei. Als Begründung berief sie sich zum einen darauf, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich sei, weil sie offensichtlich primär bezwecke, andere Wettbewerber zu schädigen. Dies ergäbe sich bereits aus der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen an andere Wettbewerber. Zum anderen handele es sich beim Fehlen der Datenschutzerklärung um einen Bagatellverstoß, weshalb die im Rahmen der Abmahnung verlangte Vertragsstrafe viel zu hoch sei.

Im Übrigen sei eine Datenschutzerklärung schon deshalb nicht erforderlich, weil sich der Zweck der Datenerhebung und -verwendung bereits aus der Natur eines Online-Kontaktformulars ergäbe und dem Nutzer nicht gesondert erklärt werden müsse. Nicht zuletzt stelle die in § 13 TMG geregelte Pflicht des Diensteanbieters, dem Nutzer eine Datenschutzerklärung zur Verfügung zu stellen, keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, weshalb ein Verstoß wettbewerbsrechtlich nicht abmahnfähig sei.

Das OLG Köln hat den Ansichten der Beklagten eine klare Absage erteilt und geurteilt, dass ein Datenschutzverstoß sehr wohl einen Wettbewerbsverstoß darstelle und damit abmahnfähig sei. Als Begründung führt das OLG Köln an, dass der Regelung des § 13 TMG im wettbewerbsrechtlichen Sinne die Funktion zukomme, die wettbewerbsrechtliche Entfaltung der Mitbewerber zu schützen, indem sie gleiche Bedingungen schafft. Damit handele es sich bei der Pflicht des § 13 TMG um eine das Marktverhalten regelnde Norm im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Da die Beklagte als Dienstanbieter im Sinne des TMG keine Datenschutzerklärung bereitgestellt hatte, handelte sie damit entgegen der Verpflichtung aus § 13 TMG wettbewerbswidrig.

Das OLG Köln betont hierbei, dass die Natur eines Online-Kontaktformulars eine Datenschutzerklärung nicht entbehrlich mache. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz, das eine allgemein verständliche Unterrichtung bezwecke und somit einen Hinweis durch einen Dritten voraussetze.

Insbesondere könne das Fehlen einer Datenschutzerklärung Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigen, da es möglich erscheine, dass Nutzer aufgrund einer Datenschutzerklärung von der Nutzung des Kontaktformulars absehen oder eine bereits erteilte Einwilligung widerrufen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist das Urteil des OLG Köln zu begrüßen, da es die Rechte des Verbrauchers stärkt. Der Datenschutz ist ein sensibler Bereich und sollte daher auch als solcher rechtlich gewürdigt werden. Insbesondere ist der Datenschutz nicht selbsterklärend, weshalb denjenigen Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben und verwenden, aus Transparenzerwägungen datenschutzrechtliche Informations- und Hinweispflichten auferlegt werden müssen.

Das Datenschutzrecht gehört zu den Schwerpunkten unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir beraten Sie gerne

© Stefan Müller-Römer, Laura Heel, Mai 2016, alle Rechte vorbehalten

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