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695.000 Euro Streitwert für 139 Musikstücke

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 28.01.2009, Az. 5 W 11/08 entschieden, dass ein Streitwert von 695.000 Euro für die öffentliche Zugänglichmachung und Vervielfältigung von 139 Musikstücken angemessen ist.

In der Sache geht es um den Anbieter eines Zugangsdienstes zum Usenet, einem weltweiten elektronischen Netzwerk, das aus sog. „Newsservern“ besteht. Mit einem internetfähigen Computer samt Zugangssoftware kann man Zugang zum Usenet erlangen. Dort wird angemeldeten Usern die Möglichkeit geboten, urheberechtlich geschützte Inhalte zu beziehen. Die Anbieter stellen den Download von Inhalten als Teil des Geschäftsmodells dar.

Im Streit stehen 139 Musikstücke. Eine Haftung der Anbieter wurde bejaht. Der Streitwert von 695.000 Euro wurde zwar nicht nur durch die Urheberrechtsverletzung bestimmt, sondern weitere knapp 100.000 Euro entfielen auch auf wettbewerbswidrige Werbeaussagen des Anbieters. Allerdings macht dies immer noch 4.300 Euro pro Musikstück, die vom Gericht als angemessen angesetzt worden sind. Im Urteil des OLG wurden den Anbietern u.a. folgende Werbeaussagen angelastet:

    1. „Wir bieten einen sehr schnellen, anonymen, unzensierten und einzigartig einfachen Zugang ins Usenet an, dem Vorbild aller Foren und Tauschbörsen, das bisher nur von Internetprofis genutzt werden konnte“

 

    1. „Haben Sie mit einer Tauschbörse schon einmal ein MP3 in 5 Sekunden herunter geladen? Nein? Probieren Sie es doch einfach aus - innerhalb von 5 Minuten können Sie bereits mit unserer Software downloaden“

 

  1. „Was Sie herunterladen, weiß keiner. Wir erheben also nur die zur Abrechnung notwendigen Daten und diese werden in den Niederlanden auf Servern gespeichert, auf die weder die Staatsanwaltschaft, noch andere neugierige Institutionen Zugang erlangen können. Wenn Sie Filesharingprogramme benutzen, ist es für die Staatsanwaltschaft kein Problem, Ihnen nachzuweisen, was Sie heruntergeladen haben. Vermeiden Sie dieses unnötige Risiko!“

Der Anbieter betrieb seine Plattform gewerbsmäßig. Daraus ergibt sich nach Auffassung des OLG die Schwere des Verstoßes. Der Anbieter habe ein Geschäftsmodell entwickelt, dass u.a. auf der Verletzung fremder Rechte basiere. Eine Beschwerde des Anbieters blieb erfolglos.

Solche Anbieter sind durchaus vergleichbar mit den Betreibern von Tauschbörsen.

Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass so ein enormer Streitwert künftig auch Usern bzw. Privatpersonen droht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, weil die Rechtsprechung in Deutschland durch den massiven Lobbyismus der Musikindustrie tendenziell etwas industriefreundlich orientiert ist.

© Alwin Kessler, Stefan Müller-Römer, August 2009, Alle Rechte vorbehalten

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