395.000 Euro Geldentschädigung wegen Medienberichterstattung
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln hat das Gericht dem Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen das Persönlichkeitsrecht verletzender und damit unzulässiger Berichterstattung in den Springer Medien eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 395.000 Euro zugesprochen.
Davon entfallen 215.000 Euro auf die Springer SE für 14 Printveröffentlichungen und 180.000 Euro auf die Bild GmbH & Co KG für 12 Onlineveröffentlichungen.
Im Rechtstreit ging es um die Frage der Zulässigkeit von Internet- und Printveröffentlichungen in der Zeit von März 2010 bis März 2012 im Zusammenhang mit einem gegen Kachelmann gerichteten Strafverfahren. Im Strafverfahren wurde Kachelmann freigesprochen. Er machte daraufhin Geldentschädigungsansprüche gegen die Springer Medien geltend.
In erster Instanz hatte das LG Köln wegen 38 Fällen unzulässiger Berichterstattung noch einen Anspruch in Höhe von 635.000 Euro zugesprochen (wir berichteten). Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, in der Kachelmann übrigens eine Gesamtsumme von 950.000 Euro begehrte, gelangte das Verfahren in der zweiten Instanz vor das OLG Köln.
In seiner Entscheidung sah das OLG, wie auch schon das LG, eine zielgerichtete Pressekampagne gegen Kachelmann nicht als erwiesen an. Denn über den Verdacht einer Sexualstraftat habe auch mit Rücksicht auf die Prominenz des Klägers grundsätzlich berichtet werden dürfen. Das hätten nicht nur die Springer Medien, sondern auch andere Verlagshäuser getan. Dazu gehörten auch die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu Tage getretenen Umstände aus dem Privat- und Beziehungsleben des Klägers, zumal das Strafgericht durch die Vernehmung von Beziehungszeuginnen zu erkennen gegeben habe, dass es ihm für die Beweisaufnahme auch auf die privaten Verhältnisse des Klägers angekommen sei.
Da keine Pressekampagne vorliege, die es erlaubt hätte, im Wege der Gesamtbetrachtung eine Gesamtsumme als Geldentschädigung festzusetzen, musste das Gericht jede einzelne Berichterstattung auf ihre Zulässigkeit überprüfen und entscheiden, ob eine Geldentschädigung geboten ist. Das sei nur dann der Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handele und die dadurch verursachte Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgeglichen werden könne.
Im Einzelnen berechne sich die Geldentschädigung wie folgt:
Berichterstattung |
Geldentschädigung |
Unzulässige Bildveröffentlichung in 13 Fällen:
|
235.000 Euro: Je 10.000-15.000 Euro |
Verletzung seiner Geheimsphäre in 6 Fällen:
|
70.000 Euro: |
Verletzung seiner Intimsphäre durch Veröffentlichung intimer Details seines Sexuallebens in 3 Fällen
|
40.000 Euro |
unzulässige Vorverurteilung in 4 Fällen | 50.000 Euro |
Bei der Bemessung der Geldentschädigung hat das Gericht eine Gesamtabwägung vorgenommen, bei der es auch berücksichtigt hat, dass es mit dem Strafverfahren tatsächlich einen Anlass für die Berichterstattung gab und die für den Kläger negativen Folgen des Strafverfahrens in der öffentlichen Wahrnehmung nicht den Beklagten angelastet werden können. Daneben habe es auch den Verbreitungsgrad der Springer Medien, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung und insbesondere in den Fällen vorsätzlicher Persönlichkeitsverletzung den Präventionsgedanken und die Genugtuungsfunktion der Geldentschädigung berücksichtigt.
Einen Anspruch wegen Falschberichterstattung hat das OLG Köln allerdings abgelehnt. Als Begründung führt es an, dass es zwar falsche Berichte gegebene habe, eine Geldentschädigung aber nicht geboten sei, da der Kläger in seinem eigenen Buch ähnliche Details geschildert habe.
Keine Geldentschädigung erhalte Kachelmann zudem für zahlreiche Berichterstattungen, für die er bislang keine Unterlassungsforderungen gestellt hatte. Daraus lasse sich nach Ansicht des Gerichts schon schließen, dass die Eingriffe für ihn kein besonderes Gewicht hatten. Jedenfalls enthielten die Artikel inhaltlich keine so schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen, dass eine Geldentschädigung geboten gewesen wäre.
Die Revision zum BGH hat das OLG Köln nicht zugelassen.
Der Fall zeigt, wie hoch Geldentschädigungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen letztlich ausfallen können. Gerade in den sozialen Netzwerken, in denen sich Inhalte ohne das Zutun des ursprünglichen Verfassers sehr schnell verbreiten können, ist Vorsicht geboten – dies gilt nicht nur für die Presse, sondern auch für Private.
Die Durchsetzung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen gehört zu den Schwerpunkten unserer anwaltlichen Tätigkeit. Wir beraten Sie gerne.
© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, Juli 2016, Alle Rechte vorbehalten