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Haftung für Verlinkung verschärft

Nach dem der EuGH im September 2016 entschieden hatte, dass das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann, wenn auf der verlinkten Webseite ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die Einwilligung des Urhebers veröffentlicht wurde, hat nun mit dem LG Hamburg das erste deutsche Gericht über eine Haftung für Verlinkung entschieden.

Der EuGH verlangt für eine Urheberrechtsverletzung durch Linksetzung, dass der Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wird und der Linksetzer im Vorhinein keine Überprüfung vorgenommen hat, um sicherzustellen, dass das betroffene Werk auf der verlinkten Webseite nicht unbefugt veröffentlicht wurde. Ausführungen des EuGH, wann eine Linksetzung „mit Gewinnerzielungsabsicht“ erfolgt und welchen Umfang die Überprüfung haben muss, blieben allerdings aus.

Das LG Hamburg hatte sich nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:

Ein Fotograf hatte auf einer Webseite einen Artikel entdeckt, der mit einem von ihm angefertigten Foto versehen war. Das Foto stand zwar unter Creative Commons Lizenz, weshalb es im Grundsatz kostenfrei von jedem verwendet bzw. öffentlich zugänglich gemacht werden durfte. Von einer solchen Creative Commons Lizenz nicht erfasst sind allerdings – wie hier geschehen – Bearbeitungen des Werkes, wenn diese nicht kenntlich gemacht werden. Darüber hinaus fehlte eine Nennung des Urhebers in geeigneter Form.

Gegen diesen (Lizenz)Verstoß ging der Fotograf und Urheber des Fotos per Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor. Antragsgegner war dabei jedoch nicht der Betreiber der Webseite, auf dem der Artikel erschien, sondern ein Dritter, auf dessen Webseite ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Das konkrete Bild hatte der Antragsgegner nicht auf seiner Webseite veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 18.11.2016 (Az. 310 0 402/16) hat das LG Hamburg entschieden, dass auch schon eine solche Verlinkung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, wenn die Fotografie unter Verstoß gegen die CC-Lizenz bereitgestellt worden ist.

Hierbei konkretisierte das Gericht das vom EuGH aufgestellte Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht und entschied, dass es nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht hinsichtlich des konkreten Links, sondern hinsichtlich der verlinkenden Webseite des Antragsgegners im Ganzen ankomme. Nach Ansicht des Gerichts nutze der EuGH das Kriterium nur, um abgrenzen zu können, in welchem Maße dem Linksetzer Nachforschungen über die Rechtesituation der verlinkten Seite zuzumuten sind.

Im zu entscheidenden Fall reichte es dem LG Hamburg daher aus, dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Internetpräsenz im Eigenverlag vertriebenes Lehrmaterial entgeltlich anbot. Indem er es unterlassen hatte, Nachforschungen zu der Rechtesituation hinsichtlich der verlinkten Website mit dem Foto anzustellen, handelte er auch schuldhaft.

Die erlassene Verfügung zugunsten des Antragstellers hat der Antragsgegner zwischenzeitlich als verbindliche Regelung anerkannt.

Auch wenn das LG Hamburg das erste deutsche Gericht ist, dass nach dem EuGH-Urteil über die Haftung durch Setzen eines Hyperlinks entschieden hat und damit abzuwarten bleibt, ob sich zukünftig auch andere deutsche Gerichte dieser Rechtsprechung anschließen, so sollten Webseitenbetreiber künftig vor jeder Verlinkung genau prüfen, ob dem Seitenbetreiber der verlinkten Webseite die erforderlichen Rechte für die dort veröffentlichten Fotos eingeräumt wurden, um eine etwaige Haftung zu vermeiden.

Meinung

Sehr problematisch an der Entscheidung des LG Hamburg ist der Punkt, dass offen gelassen wurde, wie weit die Prüfpflichten im Einzelnen reichen. Daher bleibt unklar, ob es ausreicht, sich um eine Klärung der Rechte auf der verlinkten Webseite zu bemühen (z.B. durch eine Anfrage) oder ob der Linksetzer sich abschließend davon überzeugen muss, dass die verlinkte Seite ihrerseits alle Rechte eingeholt hat.

Letzteres wird niemand machen wollen, weil es viel zu viel Aufwand bedeutet. Und auch der Verlinkte wird keine Lust haben, sich zu rechtfertigen.

Aufgrund dieser Unklarheit ist bei Durchsetzung dieser Rechtsauffassung zu erwarten, dass viele zukünftig im Zweifel darauf verzichten werden, einen Link zu setzen, anstatt sich mit Verlinkung einem Haftungsrisiko auszusetzen. Damit hätte diese Entscheidung des LG Hamburg einen massiven Einfluss auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit im Internet. Die mit der Verlinkung einhergehende Verknüpfung von Informationen aus verschiedenen Quellen würde nachhaltig beeinträchtigt. Damit ginge das charakteristische Merkmal im Internet verloren.

Zudem steht zu befürchten, dass die Grundsätze aus der Entscheidung nicht nur auf Webseiten sondern auch auf Social Media Accounts oder Onlinewerbung angewendet würden.

Aufgrund der zu Recht erheblichen Kritik, die die Entscheidung bislang nach sich zog, wurde mittlerweile auf change.org die Petition „Rette den Link! EuGH-Entscheid zur Linkhaftung kippen!“ gestartet (https://www.change.org/p/rette-den-link-eugh-entscheid-zur-linkhaftung-kippen). 

Haben Sie Fragen? Im Internet- und Urheberrecht kennen wir uns aus. Wir beraten Sie gerne!

© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, Dez. 2016, Alle Rechte vorbehalten

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