Haftet Amazon für Rechtsverstöße von Affiliates?
Affiliate-Marketing ist eine Vertriebsart im Internet, bei der ein kommerzieller Anbieter (Merchant) seinen Vertriebspartnern bzw. Werbepartnern (Affiliates) Vermittlungsprovisionen anbietet.
Nach Ansicht des BGH (Urteil v. 07.10.2009, Az. I ZR 109/06) haftet ein Merchant grundsätzlich für die unerlaubten Handlungen seiner Affiliates.
Anders entschied nun das OLG Karlsruhe am 13.05.2020 (Az. 6 U 127/19).
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um einen Amazon-Affiliate, der auf seiner Homepage mit dem Link „Bei Amazon kaufen“ auf Amazon-Angebote für Matratzen verwies. Im Rahmen des Amazon-Partnerprogramms erhielt er dafür bei einem Verkauf eine sogenannte Werbekostenerstattung. Die Werbung durch den Affiliate-Partner war jedoch eventuell unlauter, da sie in einen vermeintlich objektiven Produktvergleich eingebaut wurde.
Geklagt hatte eine in Deutschland ansässige Matratzenherstellerin. Streitig war jedoch, ob Amazon für den von seinem Affiliate verursachten Rechtsverstoß haftet.
Die Klägerin machte geltend, dass die Website des Affiliates Amazon zugerechnet werden müsse, da es sich bei dem Affiliate um einen Beauftragten (i.S.d. § 8 Abs.2 UWG) handele.
Das OLG betonte, dass für eine Haftung nach § 8 Abs. 2 maßgeblich ist, ob der Affiliate so in die betriebliche Organisation eingegliedert ist, dass sein Erfolg Amazon zu Gute kommt und Amazon Einfluss auf das beanstandete Verhalten hat.
Nach der Ausgestaltung des Partnerprogrammes seien die Affiliates insoweit in die betriebliche Organisation eingegliedert, als der Erfolg der Werbung Amazon finanziell zu Gute käme.
Das Amazon darüber hinaus aber auch über einen durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit ihrer Affiliates verfüge, sah das Gericht aber nicht. Denn anders als in dem o.g. Fall des Bundesgerichtshofes, sei die Zulassung als Werbepartner von Amazon nicht von einer Prüfung der Website des Bewerbers abhängig. Lediglich die Links müssten der Vereinbarung entsprechen und auch nur sie seien Gegenstand einer ständigen Prüfungsbefugnis von Amazon.
Nach dem Partnerprogramm garantiere vielmehr der Affiliate selbst, dass die Website nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoße. Abweichend von der BGH-Entscheidung gewähre Amazon den Werbepartnern auch nicht unter Umständen Zugang zu einem internen Partnerbereich.
Da Amazon somit keinen durchsetzbaren Einfluss auf die Werbetätigkeit des Affiliates habe, fehle es and der für § 8 Abs. 2 UWG erforderlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation.
Nach Ausgestaltung des Partnerprogramms handeln die Affiliates nach Ansicht des OLG Karlsruhe daher selbstständig und eigenverantwortlich und nicht als Beauftragte von Amazon. Deshalb hafte Amazon auch nicht für unlautere Werbung auf der Website von Affiliates.
© Jared Cohen und Stefan Müller-Römer, Oktober 2020, Alle Rechte vorbehalten.