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Google Fonts-Abmahnung von Lenard

Mittlerweile bekommen auch wir von zahlreichen Mandanten Abmahnschreiben zugesandt, ausgestellt von einer Kanzlei Kilian Lenard aus Berlin, wegen einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund der datenschutzwidrigen Verwendung von Google Fonts.

Das LG München hat am 20.01.2022 einen Webseitenbetreiber zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt, weil dieser auf seiner Website Google Fonts so verwendet hatte, dass eine Übertragung der IP-Adressen an Google stattfand (LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20). Wenn die Google-Schriftarten nicht auf dem eigenen Server gespeichert sind, werden sie nämlich beim Besuch der Website durch einen Nutzer von einem Google-Server geladen. Dabei wird automatisch die IP-Adressen der Nutzer an die Google-Server in den USA übertragen.

Da das LG München dem Betroffen auch einen Schadensersatz i.H.v. 100,- € zugesprochen hat, haben einige Anwälte scheinbar das schnelle Geld gewittert und - zunächst in Österreich - zahlreiche Abmahnungen an Webseitenbetreiber verschickt. Offensichtlich versucht nun auch RA Kilian Lenard hierzulande auf der in Österreich gestarteten Abmahnwelle zu surfen.

Doch worum geht es genau?

In den inhaltlich sehr dürftigen Schreiben des RA Lenard wird den Abgemahnten vorgeworfen, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch „die unerlaubte Weitergabe von IP-Adressen an Google“ begangen zu haben.

Der angebliche Mandant ist ein Herr Martin Ismail sein, der behauptet, Teil der ominösen „Interessengemeinschaft Datenschutz (IG Datenschutz)“ zu sein. Worum genau es sich bei dieser Interessengemeinschaft handelt - Verein, Unternehmen oder sonstige juristische Person - lässt sich auch der Website der IG Datenschutz nicht zweifelsfrei entnehmen. Laut Impressum der Website handelt es sich bei der „Interessengemeinschaft Datenschutz“ anscheinend lediglich um Herrn Martin Ismail.

In seinen Abmahnungen schreibt RA Lenard im Auftrag seiner „Mandantschaft“, Herrn Martin Ismail, es sei „der IG Datenschutz“ aufgefallen, dass die Website des Abgemahnten Google Fonts verwende und dass Google Fonts derart installiert sei, dass u.a. die IP-Adresse des Besuchers der Website an Google in den USA weitergeleitet werde.

Danach wird es abenteuerlich:

Der Vorgang sei „auf Bitten“ von Herrn Ismail „technisch gesichert“ worden und stelle eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Deswegen habe seine Mandantschaft einen Anspruch auf Unterlassung.

Was konkret mit „Vorgang“ und „technisch gesichert“ gemeint ist, wird genauso wenig erläutert, wie die Frage, wer „auf Bitten“ des Herrn Ismail die abgemahnte Website besucht und den „Vorgang“ „gesichert“ haben will. Diese Umschreibung klingt stark nach einem automatisierten Vorgehen, bei dem keine natürliche Person beteiligt war.

Dann folgt eine Auflistung von Gerichtsurteilen, in denen deutsche Gerichte wegen Datenschutzverletzungen „Schmerzensgelder in einer Breite bis zu einem Maximum von 2.500,- €“ zugesprochen hätten. Die zitierten Urteile haben aber inhaltlich mit der beschriebenen Rechtsverletzung nicht das Geringste zu tun.

Im Falle eine „unverzüglichen Beendigung des Verstoßes“ und einer Zahlung eines Betrages i.H.v. 170,- € sei Herr Ismail aber bereit, „die Sache auf sich beruhen zu lassen“. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird aber nicht gefordert. Das alleine zeigt schon, dass RA Kilian Lenard offenbar selbst nicht an das Bestehen eines entsprechenden Unterlassungsanspruches glaubt und die Abmahnungen lediglich dem Zweck dienen, die Abgemahnten zur Zahlung des Geldbetrages zu veranlassen.

Wir raten dazu, auf keinen Fall den geforderten Betrag zu bezahlen, sondern die Abmahnung zurückzuweisen. Aufgrund des schwammigen Inhaltes der Abmahnungen und des damit offensichtlich verfolgten Zwecks, lediglich eine Zahlung zu bewirken, halten wir diese Abmahnungen für eindeutig rechtsmissbräuchlich.

Das Risiko, wegen der in diesen Abmahnungen lediglich behaupteten und nicht schlüssig dargelegten Persönlichkeitsrechtsverletzung tatsächlich verklagt zu werden, erachten wir als sehr gering, da den Abmahner vor Gericht die volle Darlegungs- und Beweislast trifft und es sich zudem vorliegend um eine Massenabmahnung handelt, bei der gezielt nach einer fehlerhaften oder fehlenden Google Fonts-Einbindung gesucht wurde, um eine Zahlungsaufforderung verschicken zu können.

Nichtsdestotrotz sollten Sie für eine datenschutzkonforme Einbindung der Google Fonts auf Ihrer Website sorgen, da im Falle einer tatsächlich erfolgten und nachgewiesenen Rechtsverletzung Unterlassungs- und evtl. sogar Schadensersatzansprüche bestehen.

Als Medien- und Datenschutzanwälte haben wir häufig mit der Verteidigung von (Massen-) Abmahnungen zu tun und können Sie hierbei professionell beraten. Sollten Sie auch eine Google-Fonts-Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten Sie schnell und unkompliziert und helfen Ihnen auch gerne dabei, Ihre Website rechtssicher zu gestalten.

© September 2022, Philipp Selbach, Stefan Müller-Römer

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