+49 (0) 221 - 290270-40
info@medienrechtsanwaelte.de

Google Ads – Sperrung des Kontos oder von Kampagnen

Google darf Google Ads-Konten nicht ohne Einzelfallüberprüfung sperren.

In letzter Zeit berichten Mandanten vermehrt von Sperrungen bei Google Ads. Zum einen werden teilweise auf Google Ads geschaltete Kampagnen/Werbeanzeigen gesperrt und somit nicht an die Kunden ausgespielt; zum anderen werden Konten bei Google Ads auch vollständig gesperrt.

Für viele Werbetreibende gleicht eine solche Sperrung nahezu einer Katastrophe. Denn ohne Google Ads können keine Werbeanzeigen für Kunden geschaltet werden. Dies führt unweigerlich zu Umsatzverlusten und erfordert somit ein schnelles und effektives Handeln.

Als Gründe für die Sperrung werden häufig vermeintliche Verstöße gegen die Richtlinien von Google Ads angegeben. Tatsächlich liegen jedoch in den meisten Fällen überhaupt keine Verstöße vor. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass durch automatisierte Standardprozesse von Google teilweise versehentlich Konten oder Kampagnen gesperrt werden, die überhaupt keine Verstöße begangen haben und somit ein „Opfer“ von Algorithmen werden.

Da die Begründungen von Google regelmäßig automatisiert und nicht einzelfallbezogen sind, was sie eigentlich sein müssten, ist für den Nutzer nicht nachvollziehbar, welcher vermeintliche Richtlinien-Verstoß überhaupt vorliegen soll. Somit kann der Nutzer sein Verhalten gar nicht entsprechend anpassen.

Auf die Kontaktaufnahmen an Google erhält der Nutzer regelmäßig automatisierte und inhaltslose Antwort-Mails.

Das OLG Hamburg hat mit Urt. v. 31.08.2023 (Az.: 15 U 18/23 Kart.) festgestellt, dass Google die Google-Ads-Anzeigen im Einzelfall manuell prüfen muss, bevor Google sie sperrt, da eine automatisierte Sperrung kartellrechtswidrig sei. Google als marktbeherrschendes Unternehmen treffe eine besondere Überprüfungspflicht. Eine automatisierte Sperrung ohne manuelle Nachprüfung sei in jedem Fall unzulässig.

Das Gericht stellte zudem fest, dass für die Durchsetzung der Ansprüche im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausreichend sei, wenn dem Antragsteller die Verweisung auf einen später geltend zu machenden Schadensersatz nicht zumutbar sei. Eine existenzielle Notlage des Antragstellers müsse dafür nicht zwingend bestehen.

Das Gericht bezog in seine Entscheidung demnach die Marktmacht von Google ein. Google ist die am meisten genutzte Suchmaschine der Welt. Demnach ist auch die Schaltung von Werbung außerhalb von Google nicht vergleichbar mit der Werbung bei Google selbst.

Wenn Ihr Google Ads-Konto gesperrt worden ist und Sie Hilfe bei der Freischaltung und/oder bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen benötigen, unterstützen wir Sie gerne!

© Juni 2024, Laura Kunz

Zurück


© 2022 Müller-Römer Rechtsanwälte