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GmbH-Geschäftsführer haftet für Urheberrechtsverletzungen

Nachdem im letzten Jahr der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12) entschieden hat, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur in Ausnahmefällen für Wettbewerbsrechtsverletzungen persönlich haftet, musste das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) nun entscheiden, ob diese Rechtsprechung des BGH auch auf Urheberechtsverletzungen anzuwenden ist.

In dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln ging es um die unerlaubte Übernahme von Produktbildern im Onlineshop einer GmbH. Der Kläger nahm diesbezüglich sowohl die GmbH als auch ihren Geschäftsführer in Anspruch.

Der Geschäftsführer berief sich zur Verteidigung auf die neue Rechtsprechung des BGH zur Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsrechtsverletzungen.

Die Anwendung der BGH-Rechtsprechung auf Urheberrechtsverletzungen lehnt das OLG Köln jedoch ausdrücklich ab. Wörtlich führt das OLG Köln in seinem Urteil aus:

"Soweit der Beklagte sich darauf beruft, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne eine Haftung der Organe einer juristischen Person nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, so übersieht er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betrifft und damit begründet worden ist, die weitergehende Haftung sei früher mit der Störerhaftung begründet worden, die seit einiger Zeit im Wettbewerbsrecht nicht mehr angewendet werde (...).

Auf den Bereich des Urheberrechts, in dem die Störerhaftung nach wie vor angewendet wird, da hier, anders als im Wettbewerbsrecht, die Verletzung absoluter Rechte in Rede steht, lässt sich die Entscheidung daher nicht übertragen."


Das Urteil zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen für den Geschäftsführer einer GmbH größere Haftungsrisiken in sich bergen, da Urheberechtsverletzungen schneller zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen können.

Die Gefahren einer Abmahnung sollten daher nicht unterschätzt werden und können ohne fachkundigen Rat meist nicht richtig bewertet werden. Gerne stehen wir Ihnen hierzu – wie auch bei allen sonstigen Fragen des Urheber- und Wettbewerbsrechts – mit unserem Fachwissen zur Verfügung.

© Januar 2015, Philipp Schumacher, Stefan Müller-Römer, Alle Rechte vorbehalten

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