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Facebook-Funktion „Freunde finden“ unzulässig

Facebook gehört mit seinen weltweit rund 1,44 Mrd. Nutzern (Stand: März 2015) zu den erfolgreichsten und größten sozialen Netzwerken unserer Zeit – und die Zahl der Nutzer steigt täglich. Eine Funktion der Internetplattform, die diese Entwicklung begünstigen soll, nennt sich „Freunde finden“. Hat sich ein Nutzer bei Facebook angemeldet, kann er mit Hilfe dieser Funktion seine Kontakte finden. In der Version von 2010 war es so, dass man, wenn man seine Freunde nicht bereits durch ihre Namen fand, sie mit ihrer Mail-Adresse ausfindig machen konnte. War diese Mail-Adresse allerdings noch mit keinem Facebook-Profil verknüpft, so wurde automatisch eine Werbemail an die Person versandt. All dies geschah ohne jegliches Zutun und Wissen des Facebook-Nutzers, der die Funktion nutzte. 

Der BGH entschied nun mit Urteil vom 14.01.2016 (Az. I ZR 65/14), dass es sich bei dieser Mail um unzulässige Werbung handele, wenn sie den Adressaten ohne dessen vorherige Zustimmung zur Registrierung auf Facebook auffordere. Dabei spiele es keine Rolle, ob als Absender der Mail Facebook selbst oder der suchende Facebook-Nutzer auftauche.

Die Richter des BGH bestätigten damit ein Urteil des Kammergerichts Berlin von Anfang 2014. 

Geklagt hatten die Verbraucherzentralen, die Facebook vorwarfen, mit Hilfe der Mails vor allem auf die eigenen Dienstleistungen hinzuweisen und die Adressaten in das Netzwerk zu locken. Facebook vertrat dazu die Ansicht, man biete nur die technischen Voraussetzungen zum Aufbau eines Kommunikationsnetzes und verfolge mit der Funktion keine weitergehenden Geschäftsinteressen. 

Der BGH begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass der Werbezweck der Mails den privaten Charakter überlagert.

Er stellte zudem fest, dass Facebook den Nutzer mit der Funktion über die Nutzung seiner Daten täusche. So würde aus der Frage „ Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ nicht klar genug hervorgehen, dass Facebook Einladungen auch an nicht registrierte Nutzer versendet. Der Hinweis darauf befand sich versteckt hinter einem Link mit der Textzeile „Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert“. 

Das Facebook die streitgegenständliche Funktion mittlerweile überarbeitet hat, spielt für den Rechtsstreit keine Rolle, zumal auch die aktuelle Version von den Verbraucherzentralen bereits kritisch beäugt wird. 

© Stefan Müller-Römer, Alexander Fallenstein, Januar 2016, Alle Rechte vorbehalten

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