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Europäischer Gerichtshof urteilt zum Framing

Am 09. März 2021 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über eine Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes (BGH) zu entscheiden. Dabei ging es um die Frage, ob durch das sogenannte „Framing“ Urheberrechte verletzt werden können. 

Unter Framing versteht man die Einrahmung eines Werkes eines Dritten in die eigene Webseite. Dabei wird die Datei auf der eigenen Seite nicht selbst hochgeladen, sondern sie wird so in die eigene Seite eingebunden, dass es für einen Besucher der Seite so aussieht, als wenn die Datei auf dieser Seite hochgeladen wäre, weil sie quasi „eingebettet“ ist. 

Der BGH hatte dem EuGH in diesem Zusammenhang eine Frage zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie (2001/29/EG) vorgelegt. Dieser sollte zur Frage Stellung nehmen, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie handelt, wenn man ein Werk auf einer Internetseite einbettet, welches zuvor mit Einwilligung des Rechteinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbar war, aber dabei Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen werden, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. 

Stiftung Preußischer Kulturbesitz gegen die VG Bild-Kunst 

Hintergrund war ein Verfahren der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB), gegen die Verwertungsgesellschaft VG Bild-Kunst. Bei der Deutschen Digitalen Bibliothek handelt es sich um eine Online-Plattform, die Angebote für Kultur und Wissenschaft enthält, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzen. 

Die VG Bild-Kunst ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte von Lichtbildern, die bei ihr angeboten werden und schließt zum Zwecke der Nutzung Lizenzverträge mit Nutzern ab. 

Die VG Bild-Kunst macht die Lizenzverträge allerdings von der Bedingung abhängig, dass eine Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird, nach der sich der Lizenznehmer verpflichtet, bei der Nutzung der Werke wirksame technische Maßnahmen gegen das sogenannte Framing dieser Werke durch Dritte anzuwenden. 

Die DDB hielt dies für unangemessen und erhob vor dem Landgericht Berlin Klage auf Feststellung, dass die VG Bild-Kunst Lizenzen ohne diese Bedingung erteilen muss.

Das LG Berlin wies die Klage allerdings ab.

Die DDB legte dagegen erfolgreich Berufung ein und der Streit landete vor dem Kammergericht (KG) Berlin, welches das Urteil der Vorinstanz aufhob. 

Unangemessene Bedingung für die Einräumung von Nutzungsrechten 

Das Kammergericht führte aus, dass durch die von der VG Bild-Kunst verlangten technischen Maßnahmen zwar verhindert würde, dass die geschützten Inhalte im Wege des Framings auf fremden Drittseiten genutzt werden können und auch die Seiten der DDB frei und umfassend erreichbar seien.

Trotzdem sei der Aufwand der DDB mit Blick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG), der hier Anwendung findet, keine angemessene Bedingung zur Einräumung von Nutzungsrechten mehr. 

Das wollte die VG Bild-Kunst nicht akzeptieren und legte gegen das Urteil Revision beim BGH ein. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) führte aus, die Verwertungsgesellschaft sei verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

Zweifel hatte der BGH jedoch bei der Beantwortung der Frage, wie die Praxis der Einbettung zu beantworten ist. 

Konkret wollte das Gericht wissen, „ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat“. 

Im Fall der DDB ging es nämlich um Bilder, die andernorts im Netz frei zugänglich sind. 

Der EuGH bejahte diese Frage. Die Framing-Praxis stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Rechteinhaber zuvor erlauben müsse. Wenn diese Erlaubnis nicht vorliege und der Rechteinhaber zudem beschränkende Maßnahmen gegen das Framing getroffen hat, liege eine Urheberrechtsverletzung vor. 

Dies muss nun der BGH in seiner Entscheidung zur Frage den Gestaltung der angemessener Nutzungsbedingungen berücksichtigen. 

© Juli 2021, Linda Römer, Stefan Müller-Römer

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