Ein Fall für den BGH: Liegt eine öffentliche Zugänglichmachung vor, wenn ein Bild nur noch über die Eingabe der URL abrufbar ist?
Vielen ist es schon passiert, ob aus Unwissenheit oder Bequemlichkeit: Zur Verschönerung eines E-Bay-Angebotes oder Blog-Artikels wird ein schönes Bild im Internet gesucht und veröffentlicht. Dabei wird leider vergessen, den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Kurze Zeit später flattert dann eine Abmahnung in Haus. Jetzt schnell zum Anwalt des Vertrauens (auch wir helfen hier gerne), das Bild entfernen und eine Unterlassungserklärung abgeben.
Häufig wird dabei vergessen, zu prüfen, ob das Bild nur von der Website entfernt wurde, aber noch über die Bild-URL weiterhin abrufbar ist.
Ist das Lichtbild weiterhin über die Eingabe der URL abrufbar, verstößt dies meist gegen die abgegebene Unterlassungserklärung und kann schnell teuer werden.
Denn die Abrufbarkeit durch die Eingabe der URL stellt eine öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 19a UrhG dar, da die abstrakte Möglichkeit eines Abrufes genügt, ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung ankommt - so zumindest die bisherige Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Urteil vom 29.7.2019, Az: 24 U 143/18; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.9.2012, Az: 6 U 58/11; OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87/09).
Dies sieht das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main nun (endlich) anders und hat mit Urteil vom 11.06.2020 (Az.: 11 U 46/19) entschieden, dass es für eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a UrhG gerade nicht ausreiche, wenn ein Lichtbild nach erfolgreicher Abmahnung nur noch per eigenständiger URL abrufbar ist, aber nicht mehr über die Webseite.
Das OLG stützt das Urteil auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach für das Merkmal der Öffentlichkeit „recht viele Personen“ erforderlich seien und eine „allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen“ nicht ausreiche (vgl. EuGH, Urteil vom 26.4.2017; C-527/15, Stichting Brein, Rdnr. 44; Urteil vom 31.5.2016, C-117/15 - Reha Training, Rndr. 41ff.; Urteil vom 15.3.2012, C-135/10 - SCF, Rn. 84).
Auch der BGH habe unter Berücksichtigung dieses EuGH-Urteils klargestellt, dass der Begriff der „Öffentlichkeit“ nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2018, I ZR 85/).
Im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ging es um zwei Fotos auf eBay Kleinanzeigen. Der Kläger, ein Berufsfotograf, hatte den Beklagten abgemahnt, weil dieser zwei seiner Fotos für Kleinanzeigen bei eBay verwendet hatte. Hierauf gab der Beklagte im April 2013 eine Unterlassungserklärung ab und forderte eBay auf, die Fotos zu löschen.
Weil die Bilder im August 2013 noch immer abrufbar waren, wenn man die 70 Zeichen lange URL der Anzeige eingab, forderte der Kläger Schadensersatz und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- €.
Das OLG Frankfurt stellte sich auf den Standpunkt, wenn ein Lichtbild wie vorliegend nur durch die Eingabe der ca. 70 Zeichen umfassenden URL zugänglich erreichbar sei, beschränke sich der Personenkreis für die das Lichtbild potentiell wahrnehmbar sei auch nur auf die Personen, die diese Adresse zuvor – als die Fotos noch im Rahmen der Ebay-Anzeige frei zugänglich waren – abgespeichert oder in sonstiger Weise kopiert oder notiert hätten. Daher sei unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung eine öffentliche Zugänglichmachung zu verneinen.
Auch die gegenteiligen Entscheidungen der anderen Oberlandesgerichte hat das OLG Frankfurt betrachtet und festgestellt, dass diese die Wertung der EuGH-Urteile, sowie die Rechtsauffassung des BGH zur Öffentlichkeit außer Acht gelassen haben.
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik steht noch aus. Bis der BGH die Frage geklärt hat, ob die bloße Abrufbarkeit eines Fotos unter einer 70-stelligen URL ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt, ist hier im Zusammenhang mit der Abgabe von Unterlassungserklärungen trotz des aus unserer Sicht richtigen Urteils des OLG Frankfurt immer noch Vorsicht geboten.
© Juni 2021, Stefan Müller-Römer, Philipp Selbach, Alle Rechte vorbehalten