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Die Nutzung der Domain „www.wir-sind-afd.de“ verletzt das Namensrecht der Partei

Der Berliner Blogger Nathan Mattes betreibt seit 2015, die Webseite „www.wir-sind-afd.de“, auf der er eine Sammlung fragwürdiger, zumeist rassistischer oder menschenverachtender Zitate von bekannten AfD-Politikern präsentiert. Das Layout der Webseite orientiert sich an der hellblau-rot-weißen Aufmachung der rechtspopulistischen Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“. Unter dem Schriftzug "Wir sind AfD", der in der Aufmachung an das Logo der AfD anlehnt, findet sich der Zusatz: "Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir sitzen unter anderem im Deutschen Bundestag". Von verschiedenen Links zu den jeweiligen Zitatquellen abgesehen hat die Webseite keine weiteren Inhalte.

Mattes ist der Ansicht, dass es "in Deutschland erlaubt sein muss, unter einer gut auffindbaren Domain über Äußerungen von Politikern aufzuklären". Die AfD sieht das natürlich anders und ist gegen den Blogger vor Gericht gezogen.

Mit Urteil vom 06.02.2018 hat zunächst das Landgericht (LG) Köln der AfD Recht gegeben und dem Blogger die Nutzung der Domain untersagt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat jetzt das Urteil des Landgerichts Köln bestätigt und die Berufung des Bloggers gegen das Urteil des LG zurückgewiesen (Beschl. v. 27.09.2018, Az. 7 U 85/18).

Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass der Blogger durch die Nutzung der Domain unzulässig in die Namensrechte der Partei im Sinne des § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB eingreife. Aufgrund des Namens der Domain bestehe eine Zuordnungsverwirrung. Bei dem durchschnittlichen Nutzer könne bereits durch die Nutzung der Domain "wir sind..." der falsche Eindruck entstehen, die Website werde von der Partei oder mit ihrer Zustimmung betrieben.

Der Beklagte Mattes hat eine Zuordnungsverwirrung bestritten und argumentiert, jedem Besucher der Seite werde sofort deutlich, dass es sich gerade nicht um eine Webseite der AfD handeln könne, weil diese sich selbst wohl kaum als eine rechtsextreme, rassistische und menschenverachtende Partei bezeichnen würde.

Dagegen führt das OLG an, dass es nach der Rechtsprechung des BGH für das Vorliegen einer Zuordnungsverwirrung alleine auf die registrierte Domain ankomme, und zwar auch dann, wenn der Internetnutzer beim Betrachten der geöffneten Homepage alsbald bemerkt, dass er sich nicht auf der Internetseite des Namensträgers befindet, zumal die Inhalte der Internetseite jederzeit abänderbar seien, ohne dass der Namensträger hierauf Einfluss nehmen könne.

Die Interessen des Bloggers, die von ihm vertretene kritische Meinung genau unter der streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige Identitätsinteresse der Klägerin, so das OLG.

Allerdings wies der Senat in seinem Urteil explizit darauf hin, dass der Blogger seine Webseite auch unter einer anderen, ebenfalls gut auffindbaren Domain betreiben könne. Sogar unter Verwendung des Namens der Klägerin, wenn durch einen klarstellenden Zusatz eine Zuordnungsverwirrung verhindert wird.

Das hat der Beklagte auch direkt umgesetzt und veröffentlicht die Inhalte der Seite „wir-sind-afd.de“ jetzt unter der Domain www.das-ist-afd.de

Zufrieden ist der Blogger mit der Niederlage vor Gericht allerdings nicht. In einer Pressemitteilung erklärt seine Anwältin: „Wir  behalten  uns  vor,  alle  juristischen  Mittel  auszuschöpfen  und  eine  Nichtzulassungsbeschwerde auf den Weg zu bringen“. Sollte auch diese scheitern, bleibt dem Blogger noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Zum Volltext des Beschlusses: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/7_U_85_18_Beschluss_20180927.html

© Philipp Selbach, Stefan Müller-Römer, Oktober 2018, Alle Rechte vorbehalten

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