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Darf man Fotos aus Museen und Ausstellungen veröffentlichen?

Häufig wird in Galerien, Museen und anderen Ausstellungsorten ein Fotografierverbot ausgesprochen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. I ZR 104/17) klargestellt, dass ein solches Verbot rechtmäßig ist und ein Veröffentlichen solcher Fotos daher eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Geklagt hatte ein Museum, nachdem der Beklagte entgegen dem Fotografierverbot bei einem Besuch im Museum Fotos anfetigte und diese in das zentrale Medienarchiv Wikimedia Common hochlud.

Daneben scannte er aus dem museumseigenen Katalog Bilder und veröffentlichte sie bei Wikipedia.

Der BGH entschied, dass der Mann als Besucher keine eigenen Bilder hätte aufnehmen und ins Internet stellen dürfen.

Außerdem verstieß der Beklagte auch dadurch gegen das Urheberrecht, dass er die eingescannten Bilder aus dem Katalog veröffentlichte.

In Bezug auf die eingescannten Reproduktionsfotografien geht der BGH davon aus, dass sie Lichtbildschutz genießen. Allein das Museum sei befugt, über Veröffentlichungen seiner Bilder zu entscheiden. Die Gemälde selbst seien zwar wegen Ablaufs der Sperrfrist von 70 Jahren inzwischen gemeinfrei und deshalb nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Hier ging es aber um die im Katalog abgebildeten Fotografien, die ihrerseits noch dem urheberrechtlichen Schutz aus § 72 Abs. 1 UrhG unterfielen.

Bezüglich der selbst gemachten Aufnahmen im Museum ergebe sich das Verbot nicht aus dem Urheberrecht, sondern aus dem Besichtigungsvertrag in Verbindung mit dem Fotografierverbot. Durch das Betreten der Räumlichkeiten schließe man einen Besichtigungsvertrag ab. Existieren deutliche Hinweisschilder, die das Fotografieren verbieten (zum Beispiel in Form einer durchgestrichenen Kamera), werden diese als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil. Ein Verstoß führe dann zu einem Unterlassungsanspruch auf Seiten des Museums.

Das Urteil kann als Grundsatzentscheidung über den konkreten Fall hinaus auf weitere Fälle übertragen werden. Die Ausführungen des BGH gelten also nicht nur für Museen sondern auch für andere vergleichbare Veranstaltungen in geschlossenen Räumen wie Ausstellungen und Aufführungen.

Festzuhalten ist, dass ein Abfotografieren, Einscannen oder sonstiges Vervielfältigen zu privaten Zwecken hier unproblematisch wäre; sobald die Ablichtungen aber öffentlich zur Schau gestellt werden, muss man mit rechtlichen Konsequenzen wegen Urheberrechtsverletzungen rechnen.

© Stefan Müller-Römer, Vivian Korneh, Oktober 2019, Alle Rechte vorbehalten

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