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Bundesverfassungsgericht zu Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Formalbeleidigungen

In den vergangenen Monaten hat das Bundesverfassungsgericht gleich mehrfach Verfassungsbeschwerden zum Anlass genommen, um zu dem immer wieder kniffligen Spannungsfeld zwischen der Meinungsfreiheit eines Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Stellung zu nehmen. Auf diese Entscheidungen soll im Folgenden genauer eingegangen werden:

Im März 2016 äußerte sich das Bundesverfassungsgericht („BVerfG“) zum sogenannten „Recht auf Gegenschlag“, das im Rahmen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht zu berücksichtigen ist (Az.: 1 BvR 2844/13).

Anlass waren Äußerungen der früheren Geliebten des Wettermoderators Kachelmann, die sowohl das LG als auch das OLG ihr jeweils untersagten. Der BGH nahm die Revision nicht zur Entscheidung an. Die Äußerungen der Ex-Geliebten waren nicht erweislich wahr und beinhalteten implizit den Vorwurf, dass Herr Kachelmann doch die Tat begangen habe, hinsichtlich der er zuvor aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde. Eigentlich spräche also viel dafür, dem Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer Abwägung hier den Vorrang vor der Meinungsfreiheit zu geben – zu diesem Ergebnis kamen auch die Fachgerichte.

Nach Ansicht des BVerfG hätten die Instanzengerichte jedoch dem vor diesen Äußerungen liegenden Verhalten von Herrn Kachelmann und seinen Anwälten mehr Beachtung schenken müssen. Denn auch auf Seiten von Kachelmann und seinen Anwälten habe es Diffamierungen und emotionalisierende Äußerungen gegeben, auf die die Ex-Geliebte reagiert habe. Sie habe also diesbezüglich ein „Recht auf Gegenschlag“:

„Die Gerichte haben überdies das vorangegangene Verhalten des Klägers nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Der Kläger hatte sich zuvor in einem Interview, dass für die Beschwerdeführerin Anlass war, in die Öffentlichkeit zu treten, diffamierend über die Beschwerdeführerin geäußert. Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 2844/13)

Im Mai 2016 folgten sodann zwei Beschlüsse des BVerfG zu dem Kürzel „ACAB“ (Az.: 1 BvR 257/14 und 1 BvR 2150/14). Das Kürzel steht für den Slogan „All Cops are Bastards“ und war jeweils während Fußballspielen - in einem Fall als Plakat und im anderen Fall auf einem Kleidungsstück - abgebildet worden. Die Instanzengerichte sahen in der Abbildung des Kürzels eine strafbare Beleidigung der in und am Stadion befindlichen Polizisten.

Das BVerfG hatte jedoch ein Problem mit der mangelnden Individualisierung der (angeblichen) Beleidigten in den konkreten Fällen. Zwar stellte das BVerfG erneut heraus, dass Kollektivbeleidigungen selbstverständlich weiter in Bezug auf Mitglieder des Kollektivs strafbar sein können, aber es kommt hierbei auch auf die Größe des Kollektivs an:

„Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 257/14)

In beiden Fällen zu dieser Thematik war durch die Fachgerichte gerade nicht festgestellt worden, dass die anzeigenden Polizisten mit der Abbildung „ACAB“ im konkreten Fall individuell betroffen waren. Der Mangel dieser Feststellungen reichte dem BVerfG für die Annahme einer Konkretisierung und damit auch der Strafbarkeit nicht aus. Es verwies die Sachen jeweils an die Fachgerichte zurück.

Ende Juni 2016 entschied das BVerfG dann gleich in vier weiteren das Spannungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht betreffenden Fällen.

Die erste Entscheidung betraf eine nichterweislich wahre Tatsachenbehauptung (Az.: 1 BvR 3388/14). Beschwerdeführer war hier der vor den Fachgerichten unterlegene Beklagte, dem es untersagt worden war, zu behaupten, dass einer ehemaligen DDR-Leichtathletin als Minderjähriger Dopingmittel verabreicht worden seien. Er hatte die Äußerung auf die polizeiliche Zeugenaussage einer weiteren Leichtathletin gestützt.

Die Fachgerichte stuften die Behauptung - da der Beschwerdeführer den Beweis der Wahrheit nicht führen konnte - als „prozessual unwahr“ ein, was dem BVerfG missfiel:

„Für diesen Fall der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, kann das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem generellen Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen. Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich zwischen den Anforderungen der Meinungsfreiheit und den Belangen des Persönlichkeitsschutzes mittels der Prüfung her, ob die Äußerung durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gerechtfertigt ist. Hiernach kann unter bestimmten Umständen auch eine möglicherweise unwahre Behauptung denjenigen, die sie aufstellen oder verbreiten, so lange nicht untersagt werden, wie sie im Vorfeld hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt haben.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 3388/14)

Hinsichtlich der erwähnten Recherchepflicht gelten nach dem BVerfG selbstverständlich höhere Maßstäbe für die Presse als für Privatpersonen. Außerdem sei es dem Äußernden zusätzlich zu der Recherchepflicht unter Umständen auch zuzumuten, auch nach Abschluss umfassender Recherchen kenntlich zu machen, wenn verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis eigener Nachforschungen nicht gedeckt sind oder kontrovers beurteilt werden.

Jedenfalls aber dürfen Fachgerichte nach Ansicht des BVerfG im Falle der Nichterweislichkeit der Wahrheit einer Behauptung nicht einfach nach Beweislast entscheiden, sondern müssen die widerstreitenden Grundrechte gegeneinander abwägen. Hat ein Äußernder hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt vorgenommen, kann eine Abwägung auch durchaus zu Gunsten des Äußernden – also der Meinungsfreiheit – ausfallen.

Ebenfalls Ende Juni 2016 belehrte das BVerfG zudem das Thüringische Oberlandesgericht, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Spanner“ abhängig vom Gesamtkontext sehr wohl auch eine Meinungsäußerung sein kann und nicht zwingend als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren ist (Az.: 1 BvR 2732/15). Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils werde nach Ansicht des BVerfG den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.

Dem BVerfG war es zuvorderst wichtig, dass der richtige Weg beschritten und nicht vorschnell von dem Vorliegen einer Tatsachenbehauptung ausgegangen wird, denn eine ergebnisorientierte Aussage über die Strafbarkeit der Bezeichnung „Spanner“ im konkreten Fall wollte das BVerfG gerade nicht treffen:

„Damit ist nicht entschieden, dass die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Spanner“ im Ergebnis von der Meinungsfreiheit gedeckt war, und schon gar nicht, dass der Beschwerdeführer den Polizeibeamten künftig beliebig als „Spanner“ bezeichnen könnte.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 2732/15)

In einem dritten Beschluss von Ende Juni 2016 nahm das BVerfG dann Stellung zur Frage, unter welchen Umständen eine unstreitig wahre Tatsachenbehauptung nicht mehr geäußert werden darf und ob hierbei eine Rolle spielen kann, dass der Sachverhalt, den die Äußerung betrifft, Jahre zurückliegt (Az.: 1 BvR 3487/14).

Im Grundsatz stellte das BVerfG hierbei fest, dass im Falle von wahren Tatsachenbehauptungen, die lediglich die Sozialsphäre des Persönlichkeitsrechts – also im Gegensatz zur Privatsphäre berufliche oder politische Tätigkeiten – betreffen, in der Regel die Meinungsfreiheit obsiegt und die wahre Tatsachenbehauptung verbreitet werden darf. Um nach Abwägung dennoch vom Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen, muss schon ein Schaden zu befürchten sein, der außer Verhältnis zum Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht.

Im vom BVerfG entschiedenen Fall sei das nicht so gewesen:

„Eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zeigen die angegriffenen Entscheidungen indes nicht auf und begründen nicht in tragfähiger Weise, dass der Kläger die unbestritten wahren Äußerungen ausnahmsweise nicht hinnehmen muss.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 3487/14)

Und auch der Umstand, dass seit dem Geschehen, das die Behauptung betraf, mehrere Jahre vergangen seien, könne keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen:

„Soweit die Gerichte darauf abstellen, dass sich der Beschwerdeführer erst drei Jahre nach der Einstellung eines Strafverfahrens äußert, führt dies nicht zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Es würde den Beschwerdeführer unverhältnismäßig in seiner Meinungsfreiheit einschränken, wenn nach einer solchen Zeitspanne im Rahmen einer subjektiven Bewertung des Geschäftsgebarens eines nach wie vor in gleicher Weise tätigen Gewerbebetreibers von ihm erlebte unstreitig wahre Tatsachen nicht mehr äußern dürfte.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 3487/14)

Schlussendlich entschied das BVerfG Ende Juni 2016 in einer oftmals missverstandenen Entscheidung, dass Gerichte nicht zu vorschnell von dem Vorliegen einer sogenannten „Schmähkritik“ ausgehen dürften, ohne überhaupt im konkreten Fall das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu beachten und eine Abwägung vorzunehmen (Az.: 1 BvR 2646/15).

Der Entscheidung zugrunde lag ein Sachverhalt, in dem ein Rechtsanwalt sich in einem Gespräch mit einem Journalisten mit drastischen Worten über eine Staatsanwältin äußerte. Die Staatsanwältin wurde als „dahergelaufene Staatsanwältin“, „durchgeknallte Staatsanwältin“, „widerwärtige, boshafte, dümmliche Staatsanwältin“, „geisteskranke Staatsanwältin“ bezeichnet.

Zwar hob das BVerfG die strafgerichtlichen Entscheidungen auf, aber wie so oft ging es dem BVerfG mal wieder ums Prinzip und darum, dass Gerichte den richtigen Weg zum Ziel finden und nicht darum, dass künftig Menschen generell als „durchgeknallt“ oder „geisteskrank“ bezeichnet werden können.

Denn das BVerfG stellte heraus, dass „Formalbeleidigung“ und „Schmähkritik“ Sonderfälle darstellen, die nur im Ausnahmefall angenommen werden dürften:

„Zu beachten ist hierbei indes, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen schützt, sondern gerade Kritik auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen darf; insoweit liegt die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Einen Sonderfall bilden hingegen herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht notwendig, weil die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktreten wird. Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es aber, hinsichtlich des Vorliegens von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzuwenden.“

(BVerfG, Az.: 1 BvR 2646/15)

Nach Ansicht des BVerfG hätten die Instanzengerichte also zunächst einmal herausarbeiten müssen, ob der Ausnahmefall einer „Schmähkritik“ überhaupt vorliegt – also ob die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht – oder, ob es sich noch um polemische oder pointierte Kritik handelt.

Im vorliegenden Fall sei es jedenfalls möglich, dass sich die scharfen Äußerungen auf das dienstliche Verhalten der Staatsanwältin bezogen haben. Wenn aber auch nur die Möglichkeit einer Deutung besteht, dass keine Schmähkritik vorliegt, muss nach Ansicht des BVerfG zwingend eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vorgenommen werden.

Das heißt aber sodann selbstverständlich nicht, dass im Rahmen einer Abwägung im vorliegenden Fall letztlich ein anderes Ergebnis stünde – und in dieser Hinsicht wird die Entscheidung oftmals missverstanden:

„Es ist allerdings festzuhalten, dass ein Anwalt grundsätzlich nicht berechtigt ist, aus Verärgerung über von ihm als falsch angesehene Maßnahmen einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts diese gerade gegenüber der Presse mit Beschimpfungen zu überziehen. Insoweit muss sich im Rahmen der Abwägung grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durchsetzen. Wie hier die Abwägung - die sich gegebenenfalls auch auf die Strafzumessung auswirkt - unter näherer Würdigung der Umstände ausfällt, obliegt jedoch fachgerichtlicher Würdigung."

(BVerfG, Az.: 1 BvR 2646/15)

Als Ursache dieser gehäuften Entscheidungen im ersten Halbjahr 2016 lässt sich ausmachen, dass dem BVerfG die Instanzenrechtsprechung im Spannungsfeld der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht offensichtlich gründlich missfiel, sonst wäre es wohl kaum zu einem derartigen „Rundumschlag“ gekommen. Vor allem in Bezug auf die ordnungsgemäße Abwägung der betroffenen Grundrechte und deren Gewichtung sah das BVerfG Defizite. Da das BVerfG teilweise sogar ausdrücklich festhielt, dass eine Entscheidung im Ergebnis durch die Fachgerichte genauso wieder getroffen werden könne – wenn denn die Vorgaben des BVerfG beachtet würden –, wird ersichtlich, dass es dem BVerfG vor allem um „den richtigen Weg“ zum Ergebnis ging.

Interessant zu dem obigen Thema ist im Übrigen natürlich auch der bekannte „Erdogan-Böhmermann-Fall“, zu dem wir demnächst auch einen Filmbeitrag auf unserer Website veröffentlichen werden.

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© RA Knut Schreiber, RA Stefan Müller-Römer, August 2016, Alle Rechte vorbehalten

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