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BGH: Goldene Farbe der „Lindt-Goldhasen“ ist als eigene Marke schutzwürdig

Es ist nicht das erste Mal, dass Lindt wegen einer Markenrechtsverletzung an seinem „Goldhasen“ vor Gericht zieht. Bereits zwischen 2002 und 2013 stand der „Lindt-Goldhase“ im Mittelpunkt eines Streites zwischen dem Schweizer Schokoladenhersteller und einem Konkurrenten. Damals entschieden die Gerichte zugunsten des Konkurrenten, der Firma Riegelein, dass deren Schokoladenhase sich aufgrund seiner unterschiedlichen Größe, seines braunen, lediglich aufgedruckten Halsbandes und des dunkleren Goldtones genügend von dem „Lindt-Goldhasen“ unterscheide, sodass keine Verwechslungsgefahr mit dem bekannten „Goldhasen“ bestehe. Deswegen konnte Lindt den Vertrieb des „nur ähnlichen“ goldenen Riegelein-Hasen nicht untersagen [BGH, 28.03.2013 - I ZR 72/12].

Auch im aktuellen Verfahren gegen die Confiserie Heilemann hatte sich Lindt auf eine Markenrechtsverletzung berufen. Doch nicht das Gesamterscheinungsbild des Hasen war dieses Mal Thema, sondern dieses Mal möchte Lindt festgestellt wissen, dass auch der Goldton der Folie, in welcher der Hase eingepackt ist, durch die langjährige Benutzung als Marke geschützt ist. Eine Marke kann nämlich nicht nur durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erlangt werden, sondern auch durch die Nutzung eines Zeichens und die Erlangung von Verkehrsgeltung. -  Den in Goldfolie eingewickelten Hasen mit rotem Halsband hat Lindt sich bereits im Jahr 2000 als Marke eintragen lassen. -

Dass auch abstrakte Farben Markenschutz erlangen können erscheint zwar auf den ersten Blick etwas kurios, ist jedoch nichts Ungewöhnliches. So sind beispielsweise der Lilaton der Marke „Milka“ und der Blauton der Marke „Nivea“ als eigenständige Marken geschützt. Auch die Telekom AG hat sich ihr „Magenta“ als Marke eintragen lassen.

Der BGH entschied nun in seinem Urteil vom 29. Juli 2021 (Az. I ZR 139/20), dass auch der Goldton der Folie des „Lindt-Hasen“ Verkehrsgeltung erlangt hat und ebenfalls Markenschutz genießt. Denn bei einer von Lindt & Sprüngli durchgeführten Verkehrsbefragung gaben über 70% der Teilnehmer an, den verwendeten Goldton mit den Schokoladenhasen aus dem Hause Lindt zu verbinden. Dadurch hat der Farbton Verkehrsgeltung erreicht. Ein überwiegender Teil der Teilnehmer der Verkehrsbefragung haben das zur Debatte stehende Zeichen (in diesem Fall den Goldton der Folie) einem bestimmten Unternehmen (hier Lindt) zugeordnet. Wie hoch der Zuordnungsgrad sein muss, ist nicht festgeschrieben, allerdings wird von den Gerichten in ähnlichen Fällen mitunter ein Anteil von mindestens 50% gefordert [z.B. BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06; BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13].

Dabei war es entgegen der Auffassung des OLG München nicht von Bedeutung, dass Lindt diesen Goldton nur für den Goldhasen verwendet und nicht auch für andere Produkte. Es spielte ebenso keine Rolle, dass der Goldton zusammen mit anderen Gestaltungsmerkmalen (z.B. rotem Halsband mit goldenem Glöckchen, dem „Lindt-Goldhase“-Schriftzug) verwendet wird, solange der Verkehr in dem Goldton dennoch einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen Lindt sieht.

Somit ist Lindt zumindest ein Teilerfolg gelungen. Nun ist nicht nur der Goldhase in seiner konkreten Ausführung geschützt, sondern auch die goldene Farbe seiner Verpackung.

Ob Lindt jedoch Heilemann tatsächlich den Vertrieb seiner Goldhasen untersagen kann ist damit noch nicht geklärt. Darüber hat erneut das OLG München im  Berufungsverfahren zu entscheiden.

© Stefan Müller-Römer, Philipp Selbach, Lorenz Hilbig, August 2021, Alle Rechte vorbehalten

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