+49 (0) 221 - 290270-40
info@medienrechtsanwaelte.de

BGH ebnet den Weg für Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel

Der Bundesgerichtshof hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 15.05.2018 (Az.: VI ZR 233/17) über die Frage entschieden, ob Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess zulässig sind.

Die Fahrzeuge zweier Parteien sind beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufende Abbiegespuren seitlich kollidiert. Sie streiten nun darüber, wer von beiden die Schuld an der Kollision trägt. Das ganze Geschehen wurde von einer Dashcam aufgezeichnet, welche sich im Fahrzeug des Klägers befand. 

Im ersten Verfahren hat das Amtsgericht Magdeburg dem Kläger die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen mit der Begründung, dass er keinen Beweis dafür erbracht habe, dass der Beklagte mit seinem Fahrzeug auf die Spur des Klägers geraten sei. Die Verwendung der Dashcam Aufnahme des Klägers als Beweismittel lehnte das Amtsgericht ab. Es richtete sich statt dessen nach dem Gutachten des Sachverständigen, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Schilderungen beider Parteien möglich seien.

Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht blieb ebenfalls erfolglos. Die Aufzeichnung stelle einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dar und unterliege demnach dem Beweisverwertungsverbot.

Daher legte der Kläger Revision ein und der BGH entschied, das Berufungsurteil aufzuheben und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Landgericht. 

Die Videoaufzeichnung der Dashcam stelle nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwar einen Verstoß gegen § 4 BDSG dar, weil sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt sei.

Trotzdem sei in diesem Fall die Aufzeichnung ein zulässiges Beweismittel. Denn maßgeblich für die Frage der Verwertbarkeit sei eine Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen. 

Der Beklagte hatte sich in den öffentlichen Straßenraum begeben, womit er sich der Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hatte. Und die Dashcam des Klägers hatte nur die Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die für jedermann wahrnehmbar waren.

Demnach wiege die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Beklagten durch die Aufzeichnung nicht so schwer wie das Interesse des Klägers, seine zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass es bei Unfällen häufig an verlässlichen Beweisen fehle, was es Sachverständigen schwer mache, den Tathergang eindeutig rekonstruieren zu können.   

Der Weg für Dashcam-Aufnahmen als zulässiges Beweismittel innerhalb von Unfallhaftpflichtprozessen wurde damit geebnet.

© Stefan Müller-Römer, Nadine Krischick, Juli 2018, Alle Rechte vorbehalten 

Zurück


© 2022 Müller-Römer Rechtsanwälte