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BGH bestätigt: Kein öffentliches Zugänglichmachen bei bloßer Erreichbarkeit eines Bildes über eine 70 Zeichen umfassende URL

Diese Entscheidung war schon lange überfällig. Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG Frankfurt a. M. bestätigt, dass nach Entfernung einer abgemahnten Verlinkung die Auffindbarkeit eines Bildes unter einer alten URL keinen Verstoß gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung darstellt.

Der Beklagte hatte sich zur Unterlassung der Verwendung eines urheberechtlich geschützten Bildes in einer Anzeige bei eBay-Kleinanzeigen verpflichtet. Das Bild hatte er zwar aus der Anzeige entfernt. Allerdings war es weiterhin unter der alten URL im Internet abrufbar. Das griff der Kläger neuerlich an und machte einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe geltend. Das LG Frankfurt wies die Klage auf Zahlung der mit der Unterlassungserklärung vereinbarten Vertragsstrafe ab.

Auch das OLG hatte eine öffentliche Zugänglichmachung des Bildes und somit einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung verneint. Die Abrufbarkeit des Bildes über eine URL mit 70 Zeichen, darunter Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen sowie Sonderzeichen, stelle keine Öffentlichkeit dar, weil lediglich ein begrenzter Personenkreis die Möglichkeit des Zugriffs auf das Bild habe, nämlich nur diejenigen, die sich die URL zuvor gespeichert oder anderweitig notiert hätten.

So sieht es auch der 1. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 27.5.2021 (I ZR 119/20). Die Revision des Klägers richtete sich gegen die Auffassung des OLG Frankfurt am Main, dass die bloße Abrufbarkeit eines Bildes im Internet über eine 70-stellige URL keine öffentliche Zugänglichmachung darstelle. Der BGH bestätigte jedoch, dass der Maßstab der Öffentlichkeit aus § 19 a UrhG gilt. Es ist eine Wiedergabe gegenüber „recht vielen“ Personen, d.h. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtline 2001/29/EG gegenüber einer unbestimmten Zahl potenzieller Adressaten erforderlich. Bei lebensnaher Betrachtung überschreitet die Personengruppe mit tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit über die URL auf das Bild nicht die erforderliche Mindestschwelle und umfasst lediglich eine kleine, unbedeutende Anzahl an Personen, die sich die URL gespeichert oder notiert hatten.

Die höchstrichterliche Entscheidung bringt nun endlich Sicherheit im Zusammenhang mit Unterlassungserklärungen sowie eine Abwehrmöglichkeit gegen die anhaltende Geltendmachung von Vertragsstrafen nach erfolgter Beseitigung urheberrechtlich relevanter Inhalte.

Für Schlaumeier ist noch hinzuzufügen: Diese Entscheidung gilt natürlich nicht nur bei einer 70-stelligen alten URL sondern bei allen alten URL.

© Stefan Müller-Römer, Franziska Lögers, September 2021, Alle Rechte vorbehalten

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