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BGH bejaht Werktitelschutzfähigkeit von Apps

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung  (Urteil vom 28. Januar 2016, Az.: I ZR 202/14, wetter.de) entschieden, dass Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich Werktitelschutz genießen können. 

Die Klägerin betreibt seit mehreren Jahren unter dem Domainnamen "wetter.de" eine Internetseite, auf der sie Wetterdaten und weitere Informationen über das Thema Wetter zum Abruf bereithält. Zudem bietet sie seit 2009 eine App für Mobilgeräte unter der Bezeichnung "wetter.de" an.

Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com" und betreibt seit Ende 2011 zudem unter den Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE". ebenfalls eine App, mit der sie den Nutzern Wetterdaten zur Verfügung stellt.

Die Klägerin sieht hierdurch ihre Titelschutzrechte an dem Domainnamen "wetter.de" und der entsprechenden Bezeichnung der von ihr betriebenen App verletzt. Entsprechend hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht Köln hatte die Klage jedoch abgewiesen. Auch die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg, so dass die Klägerin Revision beim BGH einlegte. 

Zwar verneinte auch der BGH im konkreten Fall eine Rechtsverletzung durch die Beklagte und wies dementsprechend die Revision der Klägerin zurück. Jedoch hat der BGH in seiner Entscheidung die grundsätzliche Werktitelschutzfähigkeit von Domainnamen für Apps im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG bejaht.

Der BGH wies die Revision der Klägerin nur zurück, da die Bezeichnung "wetter.de" keine für einen Werktitelschutz nach § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG hinreichende originäre Unterscheidungskraft zukomme.

Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. Die Bezeichnung "wetter.de" ist für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, rein beschreibend. Daher war ihr nach Auffassung des BGH der entsprechende markenrechtliche Schutz zu versagen.

Da die Bezeichnung "wetter.de" auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung genießt, war die Klage abzuweisen. 

Die fehlende Unterscheidungskraft kann grundsätzlich durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hatte aber im vorliegenden Fall nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Hierfür hätten mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen müssen. 

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© Philipp Schumacher, Stefan Müller-Römer, Februar 2016, Alle Rechte vorbehalten

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