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BGB-Reform im Kaufrecht: Was sich ab 2022 ändert

Ab dem 01.01.2022 treten einige Änderungen im Kaufrecht in Kraft, die im Folgenden näher beleuchtet werden.

Der Bundestag hat Richtlinien, die bereits 2018 auf europäischer Ebene beschlossen wurden, in nationales Recht umgesetzt und damit Änderungen im BGB vorgenommen. Es geht um die Neugestaltung einiger Verbraucherrechte. Die Stärkung des Verbraucherschutzes geht einher mit neuen Pflichten auf Käuferseite.

Verbraucher erhalten künftig umfassendere Gewährleistungsrechte, wie sie das deutsche Recht in dieser Intensität bislang nur bei Werk- und Mietverträgen kennt. Das bezieht sich nun auch auf Kaufverträge mit digitalen Inhalten (z.B. Computerprogramme, Audiodateien, Videospiele), die das Gesetz in dieser konkreten Form bis dato nicht kannte.

Die Neuerungen des Kaufrechts gelten für Verträge, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden. 

1. Pflicht zur mangelfreien Leistung

Kern der Neuregelung ist die Konkretisierung der Pflichten des Verkäufers zur mangelfreien Leistung. Die Regelungen zum Sachmangel sind in § 434 BGB sehr konkret neu gestaltet worden.

Eine Sache ist nach § 434 BGB n.F. mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven (Beschaffenheitsvereinbarung) und den objektiven (Branchenüblichkeit und Kundenerwartung) Anforderungen inklusive Montageanleitung entspricht.

Damit bekommt der Maßstab der durchschnittlichen Käufererwartung eine größere Bedeutung als bisher. 

2. Digitale Inhalte

Bislang existierten im deutschen Verbrauchervertragsrecht keine speziellen Regelungen zu Verträgen über digitale Produkte. Für Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen, bei dem sich der Verkäufer verpflichtet, dass er oder ein Dritter die digitalen Elemente bereitstellt, gelten neue Reglungen.

Waren mit digitalen Elementen sind solche Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Elemente nicht erfüllen können. Das sind neben Smart-Geräten beispielsweise auch Autos mit integrierter Navigation.

Diese Waren sind gemäß § 475 b BGB n.F. auch dann mangelhaft, wenn für die digitalen Elemente die im Kaufvertrag vereinbarten Aktualisierungen während des nach dem Vertrag maßgeblichen Zeitraums nicht bereitgestellt werden.

 

Der Verkäufer ist zukünftig verpflichtet, während eines Zeitraums, den der Verbraucher insbesondere aufgrund der Art und des Zwecks der Ware erwarten kann, Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt bzw. die problemlose Nutzung der Ware erforderlich sind, also z.B. funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates. Denn diese digitalen Geräte sind auf eine funktionierende Software angewiesen, auf die der Verbraucher keinen Einfluss hat.

Für den Verbrauchsgüterkauf einer Ware, die zwar digitale Elemente enthält, ihre Funktion aber auch ohne sie erfüllen kann, finden für die Ware das Kaufrecht und für die digitalen Produkte das Recht der Verträge über digitale Produkte in § 327 ff. BGB n.F. Anwendung. 

3. Weitere Neuerungen

Die Beweislast bei Vorliegen von Mängeln wurde verschärft. Bisher wurde davon ausgegangen, dass eine Sache bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war, wenn sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel bei der Ware auftauchte. Diese Frist wurde jetzt auf zwölf Monate verdoppelt.

Außerdem können Verbraucher Gewährleistungsrechte künftig auch bei Kenntnis von Mängeln geltend machen. Bisher hat die Kenntnis zu einem Ausschluss dieser Rechte geführt.

Zudem ändern sich die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei Verbrauchsgüterkäufen. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. 

4. Änderungen der AGB

Auch im AGB-Recht gibt es Veränderungen. Bereits zum 01.10.2021 trat eine Neuerung in Kraft, genauer gesagt § 308 Nr. 9 BGB. Danach ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, mit der es Verbrauchern verboten wird, ihre auf Geld gerichteten Ansprüche gegenüber Unternehmern an Dritte abzutreten. AGB müssen also umgehend dahingehend geändert werden.

Zum 01.01.2022 tritt zudem noch eine weitere Änderung der AGB-Regelungen in Kraft.

Laufzeitvereinbarungen als Erstlaufzeiten von über einem Jahr bis zu zwei Jahren sowie Verlängerungen von über drei Monaten bis zu einem Jahr können nur bei Beachtung zusätzlicher Anforderungen wirksam vereinbart werden (§ 309 Nr. 9 BGB n.F.).

Zudem soll die Kündigungsfrist für den Verbraucher auf einen Monat verkürzt werden.

Automatische Vertragsverlängerungen von mehr als drei Monaten sind nur noch dann zulässig, wenn Unternehmen ihre Vertragspartner vorher auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung ist nur noch dann zulässig, wenn diese zeitlich unbestimmt ist und der Vertragspartner jederzeit mit Monatsfrist kündigen kann.

Zum 01.07.2022 müssen Unternehmen, die es ermöglichen, Verträge übers Internet abschließen zu können einen „Kündigungsbutton“ einführen. Denn ab dann müssen Verträge auch auf diesem Wege kündbar sein, § 312 k BGB n.F.

Das Anfertigen rechtskonformer AGB führt bei juristischen Laien häufig zu Problemen. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung der neuen Regelungen gerne.

© Januar 2022, Linda Römer, Stefan Müller-Römer, Alle Rechte vorbehalten

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